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sind, Privatpersonen für ihr Privatinteresse und auf ihr Verlangen Dispensationen, nachdem er den Staatsrath darüber gehört hat: diese Dispensationen werden in Justizsachen und nach eingezogenem Gutachten von dem Obergerichtshofe, und in andern Sachen von den Verwaltungsdepartements, welche sie betreffen, bewilligt. Der König setzt die Generalstaaten von allen Dispensationen in Kenntniß, welche er in dem Zeitraume von einer Session bis zur andern bewilligt hat.

69. Der König entscheidet alle Streitigkeiten, welche sich zwischen zwei oder mehrern Provinzen erheben, wenn er sie nicht in Güte beendigen kann.

70. Der König legt den Generalstaaten die Gesetzesentwürfe vor, und thut ihnen jeden andern Vorschlag, den er für gut hält.

Er bestätigt oder verwirft die Vorschläge, welche ihm die Generalstaaten thun.

Siebente Section.
Von dem Staatsrathe und den Ministerialdepartements.

71. Es existirt ein Staatsrath. Dieser Rath besteht aus höchstens vier und zwanzig Mitgliedern, welche, so weit es möglich, aus allen Provinzen des Königreiches gewählt sind; der König ernennt und entsetzt sie nach Belieben.

Der König hat den Vorsitz im Staatsrathe: er ernennt, wenn er es für gut hält, einen Staatssecretair-Vicepräsidenten.

72. Der Prinz von Oranien ist von Rechts wegen Mitglied des Staatsraths; er nimmt mit erfülltem 18ten Jahre einen Platz darin ein.

Die andern Prinzen des königlichen Hauses können nach ihrer Mündigkeit von dem Könige hineinberufen werden.

Sie sind nicht in der festgesetzten Zahl der ordentlichen Mitglieder begriffen.

73. Der König unterwirft der Berathschlagung des Staatsraths die Vorschläge, welche er den Generalstaaten

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 507. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_523.jpg&oldid=- (Version vom 1.7.2016)