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55. Der König setzt die Provinzialstaaten von seiner Inauguration in Kenntniß, welche ihm mit folgenden Worten Huldigung leisten:

„Wir schwören, daß wir Ihnen als rechtmäßigem Könige der Niederlande in der Vertheidigung Ihrer Person und königlichen Würde getreu seyn werden; und daß wir in Gewißheit des Fundamentalgesetzes den Befehlen, die uns von Ihnen zukommen, gehorchen werden; daß wir in ihrer Vollziehung Ihren Dienern und Räthen Hülfe und Beistand leisten werden, und daß wir außerdem thun werden, was getreue Unterthanen zu thun verpflichtet sind.
So wahr uns Gott helfe.“

Eine feierliche Deputation einiger ihrer Mitglieder überbringt diese Erklärung dem Könige.

Sechste Section.
Von den königlichen Rechten.

56. Der König hat die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten; er ernennt die Minister und Consuln und beruft sie zurück.

57. Der König erklärt den Krieg und schließt Frieden; er setzt die beiden Kammern der Generalstaaten davon in Kenntniß. Er fügt diejenigen Mittheilungen hinzu, welche er mit dem Interesse und der Sicherheit des Staates für vereinbar hält.

58. Dem Könige gehört das Recht, alle andere Verträge und Conventionen abzuschließen und zu ratificiren.

Er setzt die beiden Kammern der Generalstaaten davon in Kenntniß, sobald er glaubt, daß das Interesse und die Sicherheit des Staats es erlauben.

Wenn in Friedenszeiten abgeschlossene Tractate eine Abtretung oder eine Austauschung eines Theiles des Gebiets des Königreichs oder seiner Besitzungen in den andern Welttheilen enthalten; so werden sie von dem Kinige nicht eher ratificiret, als bis sie von den Generalstaaten gebilligt worden sind.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 505. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_521.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)