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22. Sollte der jetzt regierende König Wilhelm Friedrich von Oranien-Nassau keine Nachkommenschaft haben; so vererbt die Krone auf seine Schwester, die Prinzessin Friederike Louise Wilhelmine von Oranien, Wittwe des verstorbenen Karl Georg August, Erbprinzen von Braunschweig-Lüneburg, oder auf ihre rechtmäßigen Descendenten, welche aus einer den Verfügungen des obigen 13. Art. gemäß contrahirten Ehe gebohren sind.

23. In Ermangelung rechtmäßiger Descendenten dieser Prinzessin, geht die Krone auf die rechtmäßigen männlichen Descendenten der Prinzessin Karoline von Oranien, Schwester des verstorbenen Prinzen Wilhelm V., Gemahlin des verstorbenen Fürsten von Nassau-Weilburg, über, auch nach dem Rechte der Primogenitur und Repräsentation.

24. Wenn besondre Umstände eine Aenderung in der Ordnung der Succession in der königlichen Würde nöthig machen sollten; so kann der König in dieser Hinsicht den Generalstaaten, den vereinigten Kammern, einen Gesetzesentwurf vorlegen; in diesem Falle muß die zweite Kammer in doppelter Anzahl zusammenberufen werden.

25. Der König, welcher keinen durch das Fundamentalgesetz zur Krone berufenen Nachfolger hat, schlägt einen den Generalstaaten vor, welche versammelt und zusammengesetzt sind, wie im vorigen Artikel.

26. Wenn der Vorschlag von den Generalstaaten genehmigt wird; so macht der König seinen Nachfolger der Nation in den für die Promulgation der Gesetze vorgeschriebenen Formen bekannt, und läßt ihn feierlich proclamiren.

27. Wenn von[WS 1] dem Könige vor seinem Tode kein Nachfolger ernannt worden ist; so ernennen und proclamiren ihn feierlich die Generalstaaten, welche wie im 24. Artikel versammelt und zusammengesetzt sind.

28. In den in den Artikeln 22, 23, 24, 25 und 27 erwähnten Fällen bleibt die Succession, so wie sie durch die Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 vorgeschrieben ist.

29. Der König der Niederlande kann keine andre Krone tragen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: von fehlt
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 499. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_515.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)