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15. In Ermangelung einer Descendenz männlichen Geschlechts des ältesten Sohnes geht die Krone auf seine Brüder über, oder auf ihre Descendenten männlichen Geschlechts, gleichfalls nach dem Recht der Primogenitur und Repräsentation über.

16. In gänzlicher Ermangelung einer Descendenz männlichen Geschlechts aus dem Hause Oranien-Nassau, sind die Töchter des Königs nach der Primogeniturordnung[WS 1] zur Succession berufen.

17. Wenn der König keine Töchter hinterlassen hat; so trägt die älteste Prinzessin der ältesten männlichen absteigenden Linie des letzten Königs die Krone auf ihr Haus über, und, im Falle früheren Absterbens, wird sie von ihren Descendenten repräsentirt.

18. Wenn keine männliche absteigende Linie des letzten Königs existirt; so succedirt die älteste weibliche absteigende Linie dieses Königs; so daß immer die männliche Branche der weiblichen, und die ältere der jüngern, und in jeder Branche der Bruder der Schwester und der ältere dem jüngern vorgezogen wird.

19. Wenn der König stirbt, ohne Nachkommenschaft zu hinterlassen, und wenn keine Descendenz männlicher Linie aus dem Hause Oranien-Nassau vorhanden ist; so succedirt die nächste Verwandtin des letzten Königs, aus dem königlichen Hause, und im Falle ihres frühern Absterbens, folgen ihre Descendenten in der Regierung.

20. Wenn ein Weib die Krone auf ein anderes Haus übergetragen hat; so tritt dieses Haus in alle Rechte des jetzt regierenden Hauses ein, und die vorigen Artikel sind auf dasselbe anzuwenden; so daß seine Descendenten in männlicher Linie, mit Ausschluß der Weiber oder der weiblichen Descendenz, succediren, und daß keine andre Linie auf den Thron gerufen werden kann, so lange als diese Descendenz nicht gänzlich erloschen ist.

21. Eine Prinzessin, welche sich ohne Einwilligung der Generalstaaten verheirathet hätte, hat keine Rechte auf den Thron.

Eine Königin legt die Regierung nieder, wenn sie ohne Einwilligung der Generalstaaten eine Ehe contrahirt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Promogeniturordnung
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 498. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_514.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)