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Wenn er während einer Abwesenheit seiner Aeltern, diese sey temporär oder im Dienste des Staats, gebohren ist; so genießt er die nämlichen Rechte.

9. Die Eingebohrnen des Königreiches, oder welche durch eine Fiction des Gesetzes oder durch die Naturalisation für solche gehalten werden, sind zu allen andern Verwaltungsgeschäften ohne Unterschied fähig.

10. Ein Jahr lang nach der Promulgation des gegenwärtigen Fundamentalgesetzes darf der König in der Fremde gebohrnen und in dem Königreiche wohnhaften Personen die Rechte des Indigenats und die Fähigkeiten zu allen und jeden Aemtern ertheilen.

11. Jede Person ist ohne Unterschied des Standes und des Ranges und der Geburt zu allen Aemtern gleich fähig; jedoch mit Vorbehalt desjenigen, was durch die Reglements der Provinzen zu Folge des Kap. 4. des Fundamentalgesetzes in Bezug auf die Bildung der Provinzialstände festgesetzt ist.

Zweites Kapitel.
Von dem Könige.
Erste Section.
Von der Thronfolge.

12. Die Krone des Königreiches der Niederlande ist und bleibt S. M. Wilhelm Friedrich, Prinzen von Oranien- Nassau, und erblich seinen rechtmäßigen Descendenten, in Gemäßheit folgender Bestimmungen, übertragen.

13. Die rechtmäßigen Descendenten des regierenden Königs sind die aus seiner Ehe mit I. M. Friederike Louise Wilhelmine, Prinzessin von Preußen, gezeugten und noch zu zeugenden Kinder; und im Allgemeinen diejenigen Descendenten, welche aus einer, mit Beistimmung der Generalstaaten , von dem Könige contrahirten oder mit seiner Einwilligung geschlossenen Ehe entsprossen sind.

14. Die Krone ist erblich nach dem Rechte der Erstgeburt, so daß der erste Sohn des Königs oder sein Descendent männlichen Geschlechts durch Repräsentation succedirt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 497. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_513.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)