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3) Durch 10 Vertreter des Bauernstandes, und berechtigt a) sämmtliche Steuern zu reguliren und zu verwilligen; b) Verwaltung der Landeskassen, daß die Steuern nur zu den von Herrn und Land bestimmten Zwecken verwendet werden; c) Berathung und Einwilligung bei allen Gesetzen und Anordnungen; d) Gesetzesvorschläge und Anträge zur Beförderung der Landeswohlfahrt einzureichen; e) Beschwerdeführung bei Mißbräuchen jeder Art; f) mitzuwachen, daß von den Justizbehörden untadelhafte Rechtspflege geübt werde.

3) Der landschaftliche Ausschuß versammelt sich jährlich im Juny.

4) Die landschaftliche Kammer ist dem Fürsten und den Ständen allein untergeordnet, nimmt sämmtliche Einkünfte ein, und verwaltet die Landeskasse.

5) Sicherheit der Verfassung bei dem Antritte eines neuen Regenten; die Stände werden zusammenberufen, und huldigen demselben, nachdem er über die Befolgung der Verfassung Reversalien ausgestellt hat.




    Stande der Gelehrten, der Prediger, der Schullehrer, der Künstler, der Kaufleute, der Fabrikanten etc. ganz fehle; so fragt es sich, warum dieser Staat blos die physische Kraft repräsentiren läßt? Wir achten die Repräsentanten des Bauernstandes, und freuen uns, daß in Teutschland die Zeit gekommen ist, wo man das von Gustav Wasa schon vor drei Jahrhunderten gegebene Beispiel nachahmt; allein sollte der verdiente Gelehrte, der Schulmann, der Kaufmann, der mit mehrern Erdtheilen in Verbindung steht u. s. w. nicht eben so gut das Wohl des Volks berathen können, als der gewählte Schulze eines Dorfes?

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 493. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_509.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)