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Veränderung niemals den Principien dieses Grundgesetzes widerstreiten, sondern allein Modificationen in einzelnen Bestimmungen betreffen, die den Geist dieser Constitution nicht verändern; auch müssen zwei Drittheile des Storthings in solcher Veränderung einig seyn.

Christiania, in Norwegens außerordentlichem Storthing, den 4. Nov. 1814.

 Christie,

 (L. S.) p. t. Präsident.

 L. Weidemann.

Daß das Grundgesetz des Norwegischen Reichs, wie es Wort für Wort vorgeschrieben steht – mit Vorbehalt des constitutionellen Rechts der Schwedischen Reichsstände in den Stücken, welche Veränderungen oder Modificationen in der Regierungsform des Schwedischen Reichs mit sich führen – zwischen unserm Allergnädigsten Könige und Herrn, Karl dem Dreizehnten, Könige von Schweden, Norwegen, der Gothen und Wenden etc. durch uns unterzeichnete, bevollmächtigte Commissaire vor Höchstdessen Augen und dem jetzt in Christiania versammelten außerordentlichen Storthinge des Norwegischen Reichs verhandelt und beschlossen worden: wird hierdurch mit unsern Namensunterschriften und untergedruckten Siegeln attestirt und bekräftigt.

Christiania, den 4. Nov. 1814.

 M. Rosenblad.

 B. v. Platen.   Graf Wetterstedt.

 G. F. Wirsén.   A. G. Mörner.

 C. v. Rosenstein.   J. D. Valerius.




Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 491. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_507.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)