Seite:Constitution der europaeischen staaten 506.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

§. 105. Erfordert das Bedürfniß des Staats, daß einer sein bewegliches oder unbewegliches Eigenthum zu öffentlichem Gebrauche hergiebt; so gebührt ihm aus der Staatekasse voller Ersatz.

§. 106. Sowohl die Kaufsummen als die Einkünfte der geistlichen Beneficien und Güter sollen bloß zum Besten der Geistlichkeit und zur Beförderung der Aufklärung angewandt werden. Das Eigenthum milder Stiftungen kann nur zu deren Nutzen verwandt werden.

§. 107. Das Odels- und Aasaedesrecht[WS 1] soll nicht aufgehoben werden. Die nähern Bedingungen, unter welchen es zum größten Nutzen für den Staat und zum Besten des Landvolks beibehalten werden soll, werden von dem ersten oder dem nächstfolgenden Storthinge bestimmt.

§. 108. In Zukunft sollen keine Grafschaften, Baronien, Stammhäuser und Fideicommisse errichtet werden.

§. 109. Jeder Bürger des Staats ist im Allgemeinen gleich verpflichtet, eine gewisse Zeitlang sein Vaterland zu vertheidigen, ohne Hinsicht auf Geburt oder Vermögen. Die Anwendung dieses Grundsatzes, und die Einschränkungen, denen sie unterzogen werden muß, so wie die Bestimmung, inwiefern es für das Reich dienlich ist, daß die Vertheidigungs- und Wehrpflicht mit dem 25. Jahre aufhöre, wird der Entscheidung des ersten ordentlichen Storthings überlassen, nachdem durch eine Committee alle Aufklärungen erlangt sind. Inzwischen verbleiben die jetzt geltenden Bestimmungen in Kraft.

§. 110. Norwegen behält seine eigne Bank und sein Münzwesen, welche Einrichtungen durch das Gesetz bestimmt werden.

§. 111. Norwegen hat das Recht seine eigne Kauffahrteiflagge zu haben. Seine Kriegsflagge bleibt eine Unionsflagge.

§. 112. Zeigt die Erfahrung, daß irgend ein Theil dieses Grundgesetzes des Königreichs Norwegen verändert werden muß; so soll der Vorschlag dazu auf einem ordentlichen Storthinge vorgelegt und durch den Druck bekannt gemacht werden. Allein es kommt erst dem nächsten ordentlichen Storthing zu, zu bestimmen, ob die vorgeschlagene Veränderung Statt finden soll oder nicht. Doch muß solche

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Ockls- und Aasardesrecht (vgl. Braekstad: The Constitution of the Kingdom of Norway. London 1905, S. 49 Internet Archive)
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 490. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_506.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)