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§. 44. Diejenigen, welche in den §§. 40 und 41 angeführten Fällen der Regierung vorstehen, sollen, die Norweger vor dem Norwegischen Storthing, folgenden Eid ablegen: „Ich gelobe und schwöre, der Regierung in Uebereinstimmung mit der Constitution und den Gesetzen vorzustehen, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!“ Die Schweden leisten den Eid vor den Schwedischen Reichsständen. Wird zu der Zeit kein Storthing oder Reichstag gehalten; so wird der Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegt, und nachher auf dem nächsten Storthing oder Reichstage wiederhohlt.

§. 45. Sobald ihre Staatsverwaltung aufhört, sollen sie vor dem Könige und dem Storthing von derselben Rechenschaft ablegen.

§. 46. Unterlassen die Beikommenden, in Uebereinstimmung mit dem 39. und 41. §. sogleich das Storthing zusammen zu berufen; so liegt es dem höchsten Gericht, als eine unbedingte Pflicht, ob, sobald 4 Wochen verflossen sind, diese Zusammenberufung zu veranstalten.

§. 47. Die Leitung der Erziehung des unmündigen Königs muß, wenn dessen Vater darüber nicht eine schriftliche Bestimmung hinterlassen hat, auf die im 7. und 43. §. vorgeschriebene Art festgesetzt werden. Es muß eine unabweichliche Regel seyn, daß dem unmündigen Könige hinlänglicher Unterricht in der Norwegischen Sprache ertheilt wird.

§. 48. Ist der männliche Königsstamm ausgestorben, und kein Thronfolger erwählt; so soll ein neues Königsgeschlecht auf die im 17. §. vorgeschriebene Weise gewählt werden. Inzwischen wird es mit der ausübenden Macht nach dem 43. §. gehalten.

Ueber Bürgerrecht und die gesetzgebende Macht.

§. 49. Das Volk übt die gesetzgebende Macht durch das Storthing (Reichsversammlung) aus, welches aus zwei Abtheilungen besteht, einem Lagthing (gesetzgebenden Körper) und einem Oldesthing (den Grundeigenthümern).

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_495.jpg&oldid=- (Version vom 16.5.2018)