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§. 38. Sowohl der Norwegische Staatsminister, als die beiden Norwegischen Staatsräthe, die dem Könige folgen, haben Sitz und berathschlagende Stimme in dem Schwedischen Staatsrathe, wenn in demselben Gegenstände verhandelt werden, welche beide Reiche betreffen. In solchen Sachen muß zugleich das Bedenken des in Norwegen befindlichen Staatsraths eingezogen werden, wofern nicht die Sachen eine so schleunige Entscheidung erheischen, daß dazu keine Zeit ist.

§. 39. Stirbt der König und ist der Thronfolger noch unmündig; so sollen der Norwegische und der Schwedische Staatsrath sogleich zusammentreten, um gemeinschaftlich die Einberufung zum Storthinge in Norwegen und zum Reichstage in Schweden auszufertigen.

§. 40. Bis dahin, daß die Repräsentanten beider Reiche versammelt sind und eine Regierung während der Minderjährigkeit des Königs angeordnet haben, steht ein, von einer gleichen Anzahl Norwegischer und Schwedischer Mitglieder zusammengesetzter, Staatsrath der Verwaltung im Reiche, unter Beobachtung ihrer gegenseitigen Grundgesetze, vor. Der Norwegische und der Schwedische Staatsminister, die im vorbenannten zusammengesetzten Rathe Sitze haben, werfen das Loos darüber, wer darin den Vorsitz haben soll.

§. 41. Die in den beiden vorhergehenden §§. bestimmten Verhaltungsregeln sollen auch Statt finden, so oft es zufolge der Regierungeform von Schweden, dem Schwedischen Staatsrathe, in der Eigenschaft als Staatsrath, zukommt, die Regierung zu führen.

§. 42. Was die fernern Bestimmungen betrifft, welche in den, in den §§. 39, 40 und 41 angeführten Fällen nothwendig sind; so schlägt der König auf dem nächsten Norwegischen Storthing und Schwedischen Reichstage ein Gesetz vor, das auf dem Grundsatze vollkommener Gleichheit zwischen beiden Reichen beruht.

§. 43. Die Wahl der Vormünder, die die Regierung für den unmündigen König führen, soll nach denselben Regeln und nach derselben Weise vorgenommen werden, wie oben im 7. §. für die Wahl eines Thronfolgers vorgeschrieben worden ist.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 478. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_494.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)