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ein ähnlicher Bericht über die Lage Schwedens vorzulegen ist. Ueber diese Gegenstände fordert der König ihr Bedenken, welche sie ein jeder für sich zu Protokoll geben sollen, unter der Verantwortlichkeit, die das Grundgesetz bestimmt; und dann hat der König das Recht, den Beschluß, den er für den nützlichsten für den Staat hält, anzunehmen und auszuführen.

§. 27. Alle Staatsräthe sollen, wenn sie nicht gesetzliche Abhaltung haben, im Staatsrathe gegenwärtig seyn, und es kann in demselben kein Beschluß gefaßt werden, wenn nicht über die halbe Anzahl der Mitglieder gegenwärtig ist. In den Norwegischen Sachen, welche nach dem 15. §. in Schweden abgemacht werden, darf kein Beschluß gefaßt werden, wenn nicht entweder der Norwegische Staatsminister und ein Norwegischer Staatsrath, oder beide Norwegische Staatsräthe gegenwärtig sind.

§. 28. Die Vorstellungen über die Besetzung der Aemter und andre Sachen von Wichtigkeit (ausgenommen diplomatische und eigentlich militairische Commandosachen) sollen im Staatsrathe von dem Mitgliede vorgetragen werden, zu dessen Fache sie gehören, und die Sachen werden von ihm dem im Staatsrathe gefaßten Beschlusse gemäß expedirt.

§. 29. Gestattet ein gesetzliches Hinderniß es einem Staatsrathe nicht, zu erscheinen, und die zu seinem Fache gehörenden Sachen vorzutragen; so sollen sie von einem andern Staatsrathe vorgetragen werden, den der König, wenn er zugegen ist, oder im entgegengesetzten Falle der, der den Vorsitz im Staatsrathe führt, in Vereinigung mit den andern Staatsräthen dazu bestellt. Werden so viele durch gesetzliche Hindernisse abgehalten, zu erscheinen, daß nicht mehr als die Hälfte der bestimmten Anzahl Mitglieder gegenwärtig ist; so sollen auf gleiche Weise andre Beamte bestellt werden, Sitz im Staatsrathe zu nehmen, in welchem Falle unverzüglich darüber an den König berichtet wird, welcher entscheidet, ob sie in dieser Function bleiben sollen.

§. 30. Im Staatsrathe wird über alle die Sachen, die darin verhandelt werden, ein Protokoll geführt. Ein jeder, der Sitz im Staatsrathe hat, ist verpflichtet, seine

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 476. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_492.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)