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§. 21. Der König erwählt und bestellt, nachdem er seinen Norwegischen Staatsrath vernommen hat, alle Civil-, Geistliche- und Militairbeamten. Diese schwören der Constitution und dem Könige Gehorsam und Treue. Die Königlichen Prinzen dürfen keine Civilämter bekleiden; doch kann der Kronprinz oder sein ältester Sohn zum Vicekönige ernannt werden.

§. 22. Der Statthalter des Reichs, der Staatsminister und die übrigen Mitglieder des Staatsraths, so wie die Beamten, welche bei dessen Comptoiren angesetzt sind, Gesandte und Consuln, bürgerliche und geistliche, höhere obrigkeitliche Personen, Regierungschefs und Chefs anderer Militaircorps, Commandanten in den Festungen und Oberbefehlshaber auf den Kriegsschiffen können ohne vorgängiges Urtheil vom Könige verabschiedet werden, nachdem er hierüber das Bedenken des Staatsraths gehört hat. In wiefern den solchergestalt verabschiedeten Beamten Pension zu bewilligen ist, wird vom nächsten Storthing entschieden. Inzwischen genießen sie zwei Drittheile ihres vorher gehabten Gehalts. Andere Beamten können vom Könige nur suspendirt werden, und sollen dann sogleich vor die Richterstühle gestellt werden; aber sie dürfen nicht anders, als nach Urtheil abgesetzt, auch nicht gegen ihren Willen versetzt werden.

§. 23. Der König kann nach seinem Gutbefinden, zur Belohnung für ausgezeichnete Verdienste, die öffentlich bekannt gemacht werden müssen, Orden ertheilen, aber keinen andern Rang noch Titel, als den, den jedes Amt mit sich führt. Der Orden befreiet keinen von den gemeinschaftlichen Pflichten und Lasten der Staatsbürger, auch führt er nicht vorzüglichen Anspruch auf Staatsämter mit sich. Beamte, die in Gnaden verabschiedet werden, behalten den Titel und Rang ihrer bekleideten Aemter. Keine persönliche oder gemischte, erbliche Vorrechte dürfen irgend Jemand für die Zukunft verliehen werden.

§. 24. Der König wählt und verabschiedet, nach eigenem Gutbefinden, seinen Hofstaat und seine Hofbedienten.

§. 25. Der König hat den Oberbefehl über des Reiches Land- und Seemacht. Sie kann ohne des Storthings Einwilligung nicht vermehrt noch vermindert werden. Sie

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 474. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_490.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)