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befindende (im 13. §. genannte) Regierung, und allein in ihrem Beiseyn sollen die Norwegischen Angelegenheiten vom Könige entschieden werden. Alle Anträge Norwegischer Bürger an den König sollen erst bei der Norwegischen Regierung eingeliefert und mit deren Bedenken versehen werden, ehe sie abgemacht werden. Ueberhaupt müssen keine Norwegische Sachen erledigt werden, ohne daß das Bedenken der Norwegischen Regierung eingehohlt ist, wofern nicht wichtige Hindernisse solches verbieten. Der Norwegische Staatsminister trägt die Sachen vor, und bleibt für die Uebereinstimmung den Expeditionen mit den gefaßten Beschlüssen verantwortlich.

§. 16. Der König ordnet allen öffentlichen Kirchen- und Gottesdienst, alle Zusammenkünfte und Versammlungen wegen Religionssachen an, und sieht darauf, daß die öffentlichen Lehrer der Religion die ihnen vorgeschriebenen Normen befolgen.

§. 17. Der König kann Anordnungen geben und aufheben, die den Handel, den Zoll, die Nahrungszweige und die Polizei betreffen; doch dürfen sie nicht der Constitution und den vom Storthinge gegebenen Gesetzen widerstreiten. Sie gelten provisorisch bis zum nächsten Storthinge.

§. 18. Der König läßt überall die Schätzungen und Abgaben eintreiben, welche das Storthing auflegt. Die Norwegische Staatscasse verbleibt in Norwegen, und ihre Einkünfte werden allein zu den Bedürfnissen Norwegens angewendet.

§. 19. Der König wacht darüber, daß das Staatseigenthum und die Regalien auf die vom Storthing bestimmte und für das Gemeinwesen nützlichste Weise angeordnet und verwaltet werden.

§. 20. Der König hat das Recht, im Staatsrathe Verbrecher zu begnadigen, nachdem das Unheil des höchsten Gerichts gesprochen und dessen Bedenken eingezogen ist. Der Verbrecher hat die Wahl, ob er des Königs Gnade annehmen, oder sich der ihm zuerkannten Strafe unterwerfen will. In den Sachen, welche das Odelsthing vor dem Reichsgerichte einleiten läßt, kann keine andere Begnadigung, als Befreiung von der erkannten Lebensstrafe Statt finden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 473. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_489.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)