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Volks besonders genehmigt wird. Die Anzahl der Mitglieder in dieser Committee, welche aus eben so vielen von jedem Reiche bestehen soll, und die Ordnung, die bei der Wahl befolgt werden muß, wird durch ein Gesetz festgesetzt, welches der König zu derselben Zeit Norwegens Storthing und den Schwedischen Reichsständen vorschlägt. Aus der versammelten Committee tritt einer durch das Loos aus.

§. 8. Das Volljährigkeitsalter des Königs wird durch ein Gesetz festgesetzt, welches nach Uebereinkunft zwischen dem Norwegischen Storthing und den Schwedischen Ständen gegeben wird, oder falls sie sich darüber nicht vereinigen können, durch eine von den Repräsentanten beider Reiche ernannte Committee, mit den im vorstehenden 7. §. angeführten Bestimmungen. Sobald der König das im Gesetz bestimmte Alter erreicht hat, erklärt er sich öffentlich für mündig.

§. 9. Sobald der König, als volljährig, die Regierung antritt; so legt er vor dem Storthing folgenden Eid ab: „Ich gelobe und schwöre, das Königreich Norwegen in Uebereinstimmung mit dessen Constitution und Gesetzen zu regieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!“ Ist das Storthing zu der Zeit nicht versammelt; so wird dieser Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegt und vom Könige auf dem ersten Storthing feierlich wiederhohlt, entweder mündlich oder schriftlich durch den von ihm dazu Beauftragten.

§. 10. Die Krönung und Salbung des Königs geschieht, nachdem er volljährig geworden, in der Kirche zu Drontheim, zu der Zeit und mit den Ceremonieen, die er selbst festsetzt.

§. 11. Jedes Jahr hält sich der König, wenn nicht wichtige Hindernisse entgegen stehen, einige Zeit in Norwegen auf.

§. 12. Der König wählt selbst einen Rath aus Norwegischen Bürgern, welche nicht jünger als 30 Jahre sind. Dieser Rath soll wenigstens aus einem Staatsminister und sieben andern Mitgliedern bestehen. Eben so kann der König einen Vicekönig oder Statthalter bestellen. Der König vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Staatsraths,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 471. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_487.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)