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von ihrem Amte entfernt werden. Doch mag der König solchen eine jährliche Pension zum Belauf des halben Soldes beilegen.

§. 104. Die Reichsstände dürfen sich in keine Separatprüfung der Beschlüsse des höchsten Tribunals einlassen, noch darf irgend eine öffentliche Ueberlegung hierin bei den Geschworen vorkommen.

§. 105. Der Constitutionsausschuß der Reichsstände hat das Recht, die Protokolle, welche im Staatsrathe geführt werden, zu fordern; nur nicht diejenigen, welche ministerielle Angelegenheiten und das Commando der Armee betreffen, welche blos in Sachen gefodert werden können, welche allgemein bekannte und von dem Ausschusse aufgegebene Vorfälle betreffen.

§. 106. Findet der Ausschuß in diesen Protokollen, daß irgend ein Staatsminister, ein Staatsrath, der Hofcanzler, die Staatssecretaire, oder irgend ein anderes Mitglied des Staatsraths, oder der Beamte, welcher in Commandosachen dem Könige Rath ertheilt, offenbar gegen die deutliche Vorschrift dieser Regierungsform gehandelt oder irgend eine Uebertretung derselben, wie auch anderer geltenden Gesetze des Reichs bestärkt oder auch nur unterlassen, Vorstellungen gegen solche Uebertretungen zu machen oder durch absichtliches Zurückhalten richtiger Darstellung sie verursacht und befördert; dann hat der Constitutionsausschuß einen solchen unter Anspruch des Justizsachwalters, vor das Reichsgericht zu stellen, wo, anstatt des Staatsraths, vier der ältesten Justizräthe, zwei aus dem adelichen und zwei aus dem unadelichen Stande, alsdann ihren Sitz nehmen, und wobei so verfahren wird, wie im 101. und 102. §. über das Zuredestellen gegen das höchste Tribunal vorgeschrieben ist. Wenn nun die Mitglieder des Staatsraths, oder die Rathgeber des Königs in Commandosachen erfunden werden, daß sie auf obgedachte Weise sich der Verantwortung schuldig gemacht haben; so richtet sie das Reichsgericht nach den öffentlichen Gesetzen und besondern Verfassungen, welche zur Entscheidung einer solchen Verantwortung von dem Könige und den Ständen des Reichs festgesetzt worden.

§. 107. Sollte der Constitutionsausschuß bemerken, daß die sämmtlichen Mitglieder des Staatsraths oder eines

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 462. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_478.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)