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angestellt, welches auf gleiche Weise bis zur Mehrheit der Stimmen fortgesetzt wird. Wenn dann einer von denjenigen, über welche dieser Ordnung gemäß gestimmt worden, von der Mehrheit der Wählenden angenommen worden ist; so hört die Wahlverrichtung auf, und derselbe wird von den Reichsständen in sein Amt eingesetzt. Derjenige, dem dieß Amt anvertrauet worden, kann bei den nächstfolgenden Reichstagen in der hier vorgeschriebenen Ordnung dazu wieder erwählt werden.

§. 98. Die Wahlherren müssen dann, wenn sie den Justizsachwalter erwählen, auf gleiche Weise einen Mann mit den Eigenschaften, welche von jenem Beamten erforderlich sind, wählen, damit er in desselben Stelle trete, wenn etwa derselbe innerhalb des nächfolgenden Reichstags mit Tode abgehen sollte.

§. 99. Der Justizsachwalter der Reichsstände darf, wenn er es für nöthig ansieht, bei den Berathschlagungen und Beschlüssen des höchsten Tribunals, der Vorbereitungskammer der öffentlichen Angelegenheiten des Reichs, der niedrigen Justizrevisionen der Hofgerichtscollegien, und aller niedrigen Richterstühle zugegen seyn, doch ohne das Recht zu besitzen, seine Meinung dabei zu äußern; auch hat er Zugang zu den Protokollen und Acten aller Richterstühle, Collegien und Beamten. Die Beamten des Königs sind verbunden, dem Justizsachwalter gesetzmäßig Hand zu reichen, und alle Fiscale durch ausführliche Acten ihm beizustehen, wenn er es verlangt.

§. 100. Dem Justizsachwalter liegt es ob, auf jedem Reichstage den Reichsständen eine allgemeine Rechenschaft von seiner Verwaltung des ihm anvertrauten Amtes abzulegen, und dabei den Zustand der Verwaltung der Gesetze im Reiche darzuthun, die Mängel der Gesetze und Verfassungen anzumerken, und Vorschläge zu deren Verbesserung zu geben. Er ist auch schuldig, zwischen den Reichstagen jährlich eine Darstellung über diese Gegenstände durch den Druck bekannt zu machen.

§. 101. Sollte der unvermuthete Fall eintreffen, daß entweder das gesammte höchste Tribunal des Königs, oder eines oder mehrere von dessen Mitgliedern gefunden würden, aus

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 459. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_475.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)