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Regierungsform bestimmten Grundsätzen, die Stände des Reichs und der König gemeinschaftlich auf diesem Reichstage feststellen.

§. 86. Unter Druckfreiheit wird das Recht eines jeden Schweden verstanden: ohne einige von der öffentlichen Macht ihm in Weg gelegten Hindernisse, Schriften herauszugeben; daß diese nur von einem gesetzmäßigen Richterstuhl ihres Inhalts wegen in Anspruch genommen und in keinem andern Falle mit Strafe belegt werden können, als wenn der Inhalt gegen ein deutliches Gesetz streitet, welches gegeben ist, die allgemeine Ruhe aufrecht zu halten, ohne der Aufklärung der Nation Zwang anzuthun. Alle Acten und Protokolle, wie sie auch heißen mögen, ausgenommen diejenigen Protokolle, welche man im Staatsrathe und bei dem Könige in ministeriellen Angelegenheiten und in Commandosachen führt, können unwillkührlich durch den Druck bekannt gemacht werden. Die Protokolle und Acten, welche Sachen der Bank und des Reichsschuldenwesens betreffen, welche heimlich gehalten werden müssen, dürfen nicht gedruckt werden.

§. 87. Die Reichsstände haben gemeinschaftlich mit dem Könige die Macht, Civil- und Criminal- wie auch Kirchengesetze zu geben, und vorhin gegebene Gesetze zu verändern und aufzuheben. Der König darf nicht ohne Einwilligung der Reichsstände irgend ein neues Gesetz, machen, oder ein altes abschaffen. Anfragen hierüber können in pleno der Stände erregt, und sollen, nachdem der Gesetzausschuß der Verordnung des 56. §. gemäß darüber vernommen ist, von den Ständen des Reichs abgemacht werden. Kommen die Reichsstände in irgend einem neuen Gesetze oder in der Aufhebung oder Veränderung eines alten Gesetzes überein; so wird der darüber geschehene Vorschlag dem Könige durch den Sprecher überreicht, welcher die Meinungen des Staatsraths und des höchsten Tribunals darüber vernimmt, und, nachdem Er seinen Beschluß gefaßt hat, werden die Reichsstände auf den Reichssaal zusammen gerufen, um entweder dessen Einwilligung in ihr Begehren zu empfangen, oder auch dessen Ursache zur Verweigerung zu vernehmen. Findet der König für gut, irgend eine Gesetzanfrage den Reichsständen vorzutragen; so verlange er

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 455. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_471.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)