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des gesammten Staatsraths vernommen sind, unumgänglich nothwendig findet; die andere, daß der König bei entstandenem Kriege aus der Bank der Reichsstände Hebungen mache, nachdem sein Staatsrath in pleno darüber gehört, und die Reichsstände zusammen berufen worden. Die versiegelte Anordnung für die letztgedachte Summe dürfen nicht eher aufgebrochen, noch darf die Summe von den Bevollmächtigten der Bank eher ausgezahlt werden, als die Zusammenberufung des Reichstags in den Kirchen der Hauptstadt gehörig kund gemacht worden.

§. 64. Sowohl die gewöhnlichen Staatsmittel und Einkünfte, als dasjenige, was auf vorgedachte Weise von den Reichsständen unter dem Namen außerordentlicher Auflagen oder Bewilligungen für die Staatseinkünfte angeschlagen worden, ist unter der Disposition des Königs, damit es zu dem von den Reichsständen geprüften Behuf und nach dem errichteten Etat angewandt werde.

§. 65. Diese Staatsmittel dürfen nicht anders angewandt werden, als festgesetzt worden ist, indem die Mitglieder des Staatsraths verantwortlich sind, wenn sie eine Abweichung davon statt finden lassen; sie haben vielmehr beim Protocolle Vorstellungen dagegen zu machen, und dasjenige anzuführen, was die Stände des Reichs hierin verordnen.

§. 66. Das Reichsschuldencomtoir verbleibt, so wie bisher unter der Leitung, Einsicht und Verwaltung der Reichsstände; und da die Stände des Reichs die Verantwortlichkeit der Reichsschulden, worüber das Comtoir die Geschäfte hat, auf sich nehmen; so haben auch die Reichsstände, nachdem der[WS 1] Staatsausschuß sich über den Zustand und den Behuf des Comtoirs ausgelassen, durch besondere Bewilligungen die Mittel zusammen zu schießen, die zur Bezahlung der Schuld, der Zinsen und des Capitals unumgänglich gefunden werden, so daß der Credit des Reichs beibehalten und geschützt werde.

§. 67. Der Sachwalter des Königs beim Reichsschuldencomtoir wohne den Zusammenkünften der Bevollmächtigten nicht öfter bei, als wenn die Bevollmächtigten verlangen, mit ihm zu überlegen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: dee
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_464.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)