Seite:Constitution der europaeischen staaten 458.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

werden; eben so wenig können sie, ohne geschehenes eigenes Nachsuchen, zu andern Diensten befördert oder versetzt werden.

§. 37. Der König besitzt das Recht, würdige Männer, die durch Treue, Tapferkeit und Tugend, durch Gelehrsamkeit und eifrige Dienste sich um den König und das Reich verdient gemacht haben, in den Adelstand zu erheben. Der König mag mit Gräflicher und Freiherrlicher Würde Männer begnadigen, die durch große und ausgezeichnete Verdienste dazu würdig angesehen werden. Der Adelstand, oder die Gräfliche und Freiherrliche Würde, darf keinem mehr, als demjenigen, welcher geadelt oder erhöhet worden, zufallen, und nach demselben seinen ältesten männlichen leiblichen Erben in gerade herabsteigender Linie, und nach dem Ausgang dieses Zweiges, dem nächsten männlichen Abkommen des Stammvaters u. s. w.

§. 38. Alle vom Könige ausgehende Expeditionen und Befehle, welche das Commando betreffen, sollen, um gültig zu seyn, von dem Vortragenden contrasignirt werden, welcher verantwortlich ist, daß sie mit dem darüber geführten Protokoll übereinstimmen. Sollte der Vortragende irgend finden, daß der Beschluß des Königs gegen die Regierungsform streite; so hat er darüber im Staatsrathe Vorstellungen zu machen. Besteht der König dennoch darauf, daß ein solcher Beschluß ausgefertigt werden soll; so ist es des Vortragenden Recht und Pflicht, seine Contrasignation dazu zu verweigern, und als Folge hiervon sein Amt niederzulegen, welches er nicht eher zurücknehmen darf, als bis die Reichsstände sein Verhalten geprüft und bewährt haben. Inzwischen sollen sein Sold und die beikommenden Einkünfte der übrigen Dienste ihm verbleiben.

§. 39. Will der König ins Ausland reisen; so theile Er dem Staatsrathe in pleno dieß sein Vorhaben mit, und entnehme dessen Gedanken hierüber, auf die Weise, wie im 9 §. angeführt ist. Beschließt der König hierauf solche Reise, und stellt sie ins Werk; so befaßt Er sich nicht mit der Regierung des Reichs, noch übt er die Königliche Macht aus, so lange Er im Auslande verweilt, sondern der Staatsrath führt sodann, während der Abwesenheit des Königs, in dessen Namen die Regierung mit allem demjenigen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 440. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_458.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)