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§. 33. Wenn solche Bestallungen, wozu der Vorschlag gemacht worden ist, vom Könige sollten ausgefertigt seyn; so müssen die Mitglieder des Staatsraths sich über die Tauglichkeit und Verdienste der sich Bewerbenden äußern. Sie besitzen selbst das Recht, gegen die Ernennungen des Königs zu andern Diensten und Aemtern unterthänige Erinnerungen zu machen.

§. 34. Die in dieser Regierungsform bestimmten neuen Aemter der Staatsminister, Staatsräthe und Justizräthe, sollen im Reichsetat angeführt werden. Die zwei Staatsminister besitzen die höchste Reichswürde. Die Staatsräthe haben mit den Generalen, und Justizräthen mit den Generallieutenanten ein gleiches Ansehen.

S. 35. Der Staatsminister für die auswärtigen Angegenheiten, die Staatsräthe, die Präsidenten in den Collegien, die Oberstatthalter, Unterstatthalter und Polizeimeister in der Hauptstadt, der Hofcanzler, die Justizcanzler, die Staatssecretäre, Amtmänner und Statthalter auf dem Lande, die Feldmarschälle, Generale und Admirale von allen Graden, die Generaladjutanten, Oberadjutanten, Stabsadjutanten, Commandanten in den Festungen, Capitain-Lieutenants und Officiere bei den Leibtrabanten, Obersten über die Regimenter, Secondchefs bei den Garderegimentern zu Pferd und zu Fuß, wie auch Oberstlieutenants bei der Brigade des Leibregiments, die Chefs bei der Artillerie, bei den Fortificationsfeldmessungs- und Seemessungswesen, Minister und Gesandte bei fremden Mächten, nebst den Beamten und Bedienten, die in dem Cabinet des Königs zur ausländischen Correspondenz und bei Bothschaften angestellt werden, haben ein ihnen vertrautes Amt, wovon der König sie entledigen mag, wenn er prüft, daß der Dienst des Reichs es fordert. Doch macht der König einen solchen Beschluß im Staatsrathe bekannt, dessen Mitglieder schuldig sind, dagegen unterthänige Vorstellungen zu machen, wenn sie dazu Ursach zu haben finden.

§. 36. Diejenigen, welche sowohl höhere als niedrige Richterämter bekleiden, sowie auch alle andre Beamte und im Dienste stehende, die im vorgedachten §. nicht erwähnt sind, können, ohne vorhergegangene Untersuchung vor Gericht, nicht von ihrer innehabenden Stelle vom Könige abgesetzt

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 439. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_457.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)