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verderben, noch am Leben, Ehre, persönlicher Freiheit und Wohlfahrt jemanden, ohne gesetzmäßig überführt und gerichtet zu seyn, verderben lassen; auch keinem weder bewegliche noch unbewegliche Güter ohne Untersuchung und Urtheil, in der Ordnung, so wie es Schwedens Gesetz und gesetzmäßige Verordnungen vorschreiben, abhänden noch abhanden lassen; Niemandes Frieden in dessen Hause stören oder stören lassen; keinen von einem Orte zum andern verweisen; Niemandes Gewissen zwingen noch zwingen lassen, sondern einen jeden bei freier Ausübung seiner Religion schützen, in so fern er dadurch nicht die öffentliche Ruhe stört, oder kein allgemeines Aergerniß zu Statten kommen läßt. Der König läßt einen jeden von demjenigen Tribunal richten, unter welches er rechtlich gehört, und dem er zu gehorchen hat.

§. 17. Das Tribunal des Königs soll aus Zwölf von ihm ernannten sachkundigen Männern, sechs Adelichen und sechs Unadelichen, bestehen, welche dasjenige ausrichten, was die Verfassung ihnen vorschreibt, und im Richteramte angestellt gewesen sind, und hierin Einsicht, Erfahrung und Redlichkeit an den Tag gelegt haben. Sie werden Justizräthe genannt, und machen den höchsten Richterstuhl des Königs aus.

§. 18. und 19. Der König ist die letzte Instanz bei wichrigen Nachsuchungen. Kommen beim Könige von den Richtern und Beamten Vorfragen wegen der rechten Meinung des Gesetzes in Fällen vor, welche vor das Forum der Richter gehören; so besitzt der höchste Richterstuhl das Recht, solche nachgesuchte Erklärungen zu geben.

§. 20. In den Friedenszeiten sollen die Sachen, welche von dem Kriegstribunal dem Könige zur Prüfung vorgelegt werden, beim höchsten Richterstuhl vorgenommen und abgemacht werden. Zwei Militairmitglieder des Staatsraths, welche der König hierzu ersieht und verordnet, müssen in solchen Sachen beim höchsten Richterstuhl zugegen seyn und darüber stimmen; doch muß die Zahl der Richter auf Acht beschränkt seyn. Während eines Kriegs verhält es sich hiermit nach den Kriegsartikeln.

§. 21. Der König hat zwei Stimmen in denjenigen Sachen, bei deren Vortrage und Abmachung er beim höchsten

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 436. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_454.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)