Seite:Constitution der europaeischen staaten 452.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

zu äußern und zu erklären. Doch behält der König sich allein vor, zu beschließen. Sollte es irgend unvermuthet eintreffen, daß der Beschluß des Königs offenbar gegen die Regierungsform, oder die öffentlichen Gesetze des Reichs stritte; so liegt es den Mitgliedern des Staatsraths ob, kräftige Vorstellungen dagegen zu machen. Wenn irgend eine besondere Meinung im Protokoll nicht angeführt wird; so werden die zugegen Seyenden angesehen, daß sie den König in dem Beschluß, den er gefaßt, bestärkt haben. Für den Rathschlag sollen die Mitglieder des Staatsraths verantwortlich seyn, so wie es im 106. §. weiter hierüber festgesetzt ist.

§. 10. Zum Vortrag bei dem Könige im Staatsrathe sollen die Gegenstände, nachdem benöthigte Erläuterungen darüber von den belanghabenden Collegien und Beamten eingefordert und eingegangen sind, von dem vortragenden Staatssecretair, oder der seinen Dienst vertritt, nebst acht geschickten und unpartheiischen Männern, vier Adelichen und vier Unadelichen vorbereitet werden. Zu dem Protokoll, welches in dieser öffentlichen Vorbereitung geführt wird, geben[WS 1] der Vortragende und die übrigen Mitglieder ihre Aeußerungen ab, welche sodann bei dem Könige im Staatsrathe bekannt gemacht werden.

§. 11. Die ministeriellen Gegenstände mag der König bereiten und handhaben lassen, so wie es ihm am schicklichsten dünkt. Dem Staatsminister für die ausländischen Angelegenheiten kommt es zu, daß diese Gegenstände vor dem Könige in Gegenwart des Hofcanzlers, oder wenn dieser nicht zugegen seyn kann, in Gegenwart eines andern Mitgliedes des Staatsraths vorgetragen und dargelegt werden. Ist der Staatsminister abwesend; so trägt der Hofcanzler oder ein Mitglied des Staatsraths, welches der König in diesem Falle auffordert, vor. Nachdem der König den angeführten Rath dieser Beamten, für welchen sie verantwortlich sind, hat protokolliren lassen; so faßt der König in derselben Gegenwart den Beschluß. Dem Canzler oder demjenigen, welchen der König verordnet, liegt es ob, das Protokoll zu führen. Von solchem Beschluß mag der König dem Staatsrathe Kenntniß zukommen lassen, was ihm nützlich scheint, so daß selbst keine Kenntniß

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: eben
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 434. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_452.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)