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Staatsrathe, wo er dasjenige vorträgt, oder wo der König etwa dasjenige vorkommen läßt, was zu seinem Beruf gehört. Vater und Sohn oder zwei Brüder auf einmal dürfen nicht beständige Mitglieder des Staatsraths seyn.

§. 6. Es sollen vier Staatssecretaire seyn, nämlich: Einer für das Kriegsdepartement; einer für das Departement der Kameral-Landhaushaltung, Bergwesen, nebst andern gemeinschaftlich damit verbundenen inländischen Civilämtern; einer für die Finanzen, in- und ausländischen Handel und Gewerbe, und einer für die Geschäfte, welche die Religion, die Geistlichkeit, die öffentliche Erziehung und das Armenwesen betreffen.

§. 7. Der König läßt sich im Staatsrathe alle Regierungsangelegenheiten vortragen, und werden daselbst abgemacht, außer den ministeriellen, oder demjenigen , was die Verhältnisse mit fremden Mächten betrifft, dasjenige, was das Commando angeht, worunter dasjenige verstanden wird, welches der König als oberster Befehlshaber über die Kriegsmacht zu Lande und zur See unmittelbar besorgt.

§. 8. Der König darf keinen Beschluß über etwas fassen, worüber der Staatsrath gehört werden muß, wenn nicht drei von dem Staatsrath, nebst dem behörigen Staatssecretair, oder der seinen Dienst verrichtet, zugegen sind. Die sämmtlichen Mitglieder des Staatsraths sollen, ohne gesetzmäßige Abhaltung, bei allen Gegenständen von besonderm Gewicht und Ansehen zugegen seyn, welche, nach den voraus mitgetheilten Vortragslisten, im Staatsrathe vorkommen, und die öffentliche Verwaltung des Reichs betreffen. Solche sind: Fragen und Vorschlag um neue Unternehmungen öffentlicher Einrichtungen, um Aufhebung und Veränderung des vorhin Bestehenden, um neue öffentliche Einrichtungen in den verschiedenen Zweigen der Staatsverwaltung, mit mehrern von gleicher Beschaffenheit.

§. 9. Ueber alle Gegenstände, welche beim Könige im Staatsrathe vorkommen, soll Protokoll gehalten werden. Die gegenwärtigen Staatsminister, Staatsrath, Hofcanzler und Staatssecretair, oder diejenigen, welche der letztgenannten Dienste verrichten, sind verbunden, ihre Meinungen

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 433. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_451.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)