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Pflichten, und sind von dem Collegio der 51er unabhängig.

Sie können auch, in Beziehung auf dieses Rechnungsrevisionsgeschäft collegalische Erklärungen an das Colleg der 51er und an den Senat abgeben, und bedürfenden Falles, wie ehehin, einen rechtsgelehrten Actuar annehmen, welcher zugleich ihre Registratur besorgt.

Artikel 50.
Beschluß.

a) Soll in den, in der alten Stadtverfassung und in der vorliegenden Ergänzungsacte enthaltenen organischen Gesetzen eine Abänderung vorgenommen werden; so wird, um eine solche Abänderung in Deliberation setzen zu können, erfordert, daß der Senat und der gesetzgebende Körper darüber beide, und zwar durch eine Mehrheit der Stimmen von 2/3 in jedem Körper, für deren Zulässigkeit vorerst bejahend entschieden haben.

Ist nicht bejahend entschieden worden; so kann der Gegenstand erst nach drei Jahren wieder in Vorschlag gebracht werden. Im Gegenfalle wird der Gegenstand in dem gesetzgebenden Körper in Deliberation gesetzt, und über die Annahme oder Nichtannahme der in Vorschlag gekommenen Abänderung gestimmt. Zur Annahme wird eine Mehrheit der Stimmen von 2/3 erfordert. Wenn aber auch diese Annahme beschlossen ist; so erhält der Beschluß doch nur erst dann Gesetzeskraft, wenn über denselben in den drei verschiedenen Abtheilungen der Bürgerschaft durch die Mehrheit abgestimmt worden, und zwei Abtheilungen für die Annahme gestimmt haben.

b) Die authentische Erklärung aller Artikel dieser Constitutionsacte gehört vor die gesetzgebende Versammlung.

Endlich

c) sollen dem gesetzgebenden Körper sämmtliche bei der Commission der XIII von Seiten der Löblichen Bürgerschaft übergebene Monita, sammt der darüber geführten Registratur vom Senate zugestellt werden, um von den darin enthaltenen guten und gemeinnützigen Vorschlägen, in soweit solche allzusehr in’s Specielle eingehen, und eben darum

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 424. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_442.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)