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Artikel 34.
Fiscalis und Executor in Civilibus.

Weil

a) zu den Hülfsvollstreckungen in Auftrag sowohl der Justiz- als Administrativbehörden,
b) zur Erforschung der Fälle, in welchen Vormünder und Curatoren zu bestellen sind und zu deren Vorschlag an die vormundschaftliche Behörde, auch zu dem eingeführten Signiren der Beerdigungserlaubniß, wofür aber in Zukunft nichts ad Aerarium zu bezahlen ist,
c) zur Direction der Verganthungen sub hasta publica, so wie
d) zur Wahrung des interesse fisci in Recursfällen gegen Straf- und Confiscationserkenntnisse der Verwaltungsämter, eine persona publica ohnehin erforderlich ist; so soll zu diesen und etwa andern analogen Verrichtungen ein Fiscalis und Executor in Civilibus (vormaliger Oberstrichter) wiederum angestellt werden, welchem von allen hiesigen Verwaltungs- und Justizbehörden desfallsige Aufträge geschehen können, und dem, je nach Beschaffenheit und Wichtigkeit des Falles, aus der Zahl der hiesigen Advocaten, von dem Senate oder von dem Verwaltungsamte ein Advocatus fisci beigeordnet wird.
Artikel 35.

Von den geistlichen und Schulsachen.

Allgemeine Grundsätze.

Alle und jede sowohl christliche und andere kirchliche Gemeinden, gleichwie sie auf den Schutz des Staats Anspruch zu machen haben, sind auch der Oberaufsicht des Staats untergeordnet, und dürfen keinen besondern Staat im Staate bilden.

Allgemeine, von den unmittelbar vorgesetzten kirchlichen Behörden eines Religionstheils verfaßte, Verordnungen bedürfen der Sanction des Staats – rein bischöfflichen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 415. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_433.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)