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Artikel 27.
Rechtsmittel gegen alle Straf- und Confiscations-Verfügungen der Stadt-Verwaltungsämter.

Findet sich ein hiesiger Bürger durch Straf- oder Confiscations-Verfügungen eines administrativen Stadtamtes oder einer sonstigen Erhebungsbehörde beschwert; so steht ihm binnen 10 Tagen die Einlegung der Berufung an das hiesige Appellationsgericht und deren Rechtfertigung innerhalb den auf die Interposition folgenden 14 Tagen, bei Strafe der Erlöschung, offen, und darf das Erkenntniß – die Accisestraffälle ausgenommen – vor deren Erledigung nicht vollstreckt werden; vermeint der Appellant, daß er sich auch bei der Entscheidung des hiesigen Appellationsgerichtes nicht beruhigen könne; so darf er das Rechtsmittel der Actenversendungen in vim revisionis einwenden.

Artikel 28.
Civil- und peinliche Justizverwaltung.

Der Senat verwaltet die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen und peinlichen Sachen, daher auch an ihn der Recurs wegen verweigerter oder verzögerter Justiz ergriffen wird. Zur Justizverwaltung sind vorhanden:

I. a) ein Appellations- und peinliches Gericht, mit
b) dem ihm untergeordneten peinliche Verhöramte.
II. ein Stadtgericht,
III. ein Stadt- und Landamt.
Artikel 29.
I. a) Appellations- und peinliches Gericht.

Das Appellationsgericht, welchem zugleich die Verwaltung der peinlichen Gerichtsbarkeit anvertraut ist, besteht aus 7 Rathsgliedern, nämlich:

1) aus einem mitarbeitenden rechtsgelehrten Präsidenten oder Schultheiß, welcher auf drei Jahre aus den
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 410. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_428.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)