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an den bestimmten Tagen bis Abends 6 Uhr in seiner Abtheilung nicht erschienen ist, und seinen Stimmzettel nicht eingereicht hat, wird dafür angesehen, als habe er sich für dieses Mal seines Stimmrechts begeben wollen.

Nach geschlossenem Abstimmungsacte, wird die Lade eröffnet, und ein genaues Verzeichniß derjenigen Bürger, welche Stimmen und wie viele erhalten haben, und auf welche die Mehrheit ausgefallen ist? nach den Stimmzetteln verfertigt.

Findet sich bei Gewählten eine Stimmengleichheit; so entscheidet, so weit es zur Bestimmung der 25 Wahlmänner nöthig ist, zwischen denjenigen, welche gleiche Stimmen haben, das Loos. Ihre Namen werden nämlich auf Looszettel geschrieben, in eine Büchse geworfen, und von dem ältesten Quartiervorstande in Beiseyn der übrigen Gehülfen, ingleichen des Notars unter Aufsicht der Commissarien des Senats und des ständigen Bürgerausschusses, daraus gezogen. Der Quartiervorstand, die Beisitzer und der Notar errichten sofort das Verzeichniß der 25 Wahlmänner jeder Abtheilung, beglaubigen dasselbe, und stellen es dem ältern Bürgermeister zu. Das Protokoll über diejenigen, welche nächst den 25 Gewählten die mehrsten Stimmen in jeder Abtheilung erhalten haben, wird zu dem Ende aufbewahrt, damit auf den Fall, daß einer der 25 Gewählten durch Abwesenheit, Krankheit oder Sterbefall am Vollzug oder Vollendung seiner diesmaligen Obliegenheit verhindert werden sollte, es keiner neuen Wahl bedarf, sondern der- oder diejenigen, welche in ihrer Abtheilung gleiche oder die zunächst mehrere Zahl der Stimmen für sich vereinigt haben, ohne weiteres oder bei gleichen Stimmen, nach dem Loos eintreten können.

Artikel 12.
Versammlung des Wahlcollegs der 75 christlichen Bürger.

Sobald dem ältern Bürgermeister die Verzeichnisse der, in jeder der drei Abtheilungen gewählten 25 christlichen, Bürger zugekommen sind, macht derselbe einem jeden die auf ihn ausgefallene Wahl mit der Einladung, sich an einem

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 394. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_412.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)