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ununterbrochen seinen Wohnsitz in hiesiger Stadt gehabt hat.

Der Senat darf im Wege der Gnade künftig Niemanden das hiesige Bürgerrecht ertheilen, der nicht ein Vermögen von wenigstens 5000 fl. – des 24 fl. Fußes beweislich inferiren kann. Dem gesetzgebenden Körper bleibt jedoch auf Antrag des Senats die Dispensation zu Gunsten vorzüglicher Talente vorbehalten.

Artikel 7.
Christliche Beisassen, Einwohner jüdischer Religion, und Landbewohner.

Außer der christlichen Bürgerschaft befinden sich von ältesten Zeiten her, in der Stadt Frankfurt auch noch christliche Beisassen, ingleichen Einwohner jüdischer Religion und auf den Dorfschaften sogenannte Nachbarn.

Die Beisassen-Ordnung bestimmt den Inbegriff der Rechte und Obliegenheiten der christlichen Beisassen. Den Beisassen-Schutz soll der Senat Personen, welche nicht aus der Beisassen-Ordnung einen gegründeten Anspruch darauf haben, aus Gnade nicht verleihen, wenn solche nicht ein Vermögen von wenigstens 500 fl. des 24 fl. Fußes glaublich nachweisen können.

Da es, soviel die hiesigen Einwohner jüdischer Religion betrifft – keinen Zweifel leidet, daß jeder christliche Staat nicht nur die Befugniß, sondern auch die Pflicht hat, die bürgerlichen Rechte seiner jüdischen Einwohner, nach den eigenen Localitäten so zu reguliren, daß der Nahrungs- und Gewerbstand der christlichen Bürgerschaft, als des wesentlichsten Beltandtheils des christliche Staats, daneben bestehen kann; so soll der Senat durch eine aus Gliedern seiner Mitte und aus jener des beständigen Bürgerausschusses zusammengesetzte Commission, ein, dem Zeitgeiste und der Billigkeit entsprechendes, Regulativ der bürgerlichen Rechte der hiesigen Einwohner jüdischer Confession unverzüglich entwerfen lassen, und solches dem gesetzgebenden Körper in seiner ersten Zusammenkunft zur Deliberation und Sanctionirung vorlegen.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 390. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_408.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)