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Gesetze wieder eingesetzt; und wird zu deren Schutze noch ferner bestimmt,

a. daß das im Art. 19. der teutschen Bundesacte bestimmte Recht des freien Wegziehens aus einem teutschen Bundesstaate in den andern, mit der Freiheit von Nachsteuer – worunter jedoch die Abfindung und der Beitrag zur Kriegsschuldenlast nicht begriffen ist – sobald nur der Abziehende die gleiche Beobachtung von Seiten des Bundesstaats, in welchen er abzieht, beizubringen vermag – unter keinerlei Vorwand geschmälert, auch den, um ein desfallsiges obrigkeitliches Zeugniß Nachsuchenden, damit ohne Anstand an Handen gegangen werden soll,

b. daß die Bürger hiesiger Stadt keine öffentlichen Abgaben und Lasten zu entrichten haben, welche nicht von den competenten Staatsbehörden im verfassungsmäßigen Wege bestimmt und förmlich ausgeschrieben worden sind, wo sodann gegen deren Entrichtung keinerlei Einreden noch Rechtsmittel Statt finden. Doch sollen alle außerordentliche Abgaben auf länger als drei Jahre im voraus nicht bestimmt werden,

c. daß auf eine allgemeine Vermögens-Confiscations-Strafe von den hiesigen Behörden und in deren Namen, nie, auf die besondere oder die eines Theils des Vermögens aber in Defraudationsfällen der öffentlichen Abgaben und Lasten nur dann erkannt werden darf, wenn die Gesetze solches ausdrücklich verordnen. In diesem letzteren Falle soll jedoch dem ganzen Senate die Milderung und Herabsetzung des Confiscations-Quanti aus bewegenden Ursachen und unter Berücksichtigung des größeren oder minderen Verschuldens und der dadurch betroffen werdenden Personen ex gratia allerdings freistehen – derselbe auch hierunter an die Einwilligung des ständigen Bürgerausschusses nicht gebunden seyn.

Die Preßfreiheit wird der gesetzgebende Körper gleichförmig mit demjenigen reguliren, was nach Art. 18. Lit. D. der teutschen Bundesacte auf der teutschen Bundesversammlung festgesetzt werden dürfte.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 388. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_406.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)