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§. 3. Wenn eine Verordnung in Justizsachen zu entwerfen ist; so versammeln sich die Senatoren und Mitglieder des Schöffenappellationsgerichts, und erwägen gemeinsam, was darin rathsam ist.

§. 4. Die bisherigen Mitglieder der dritten Rathsbank aus denen rathsfähigen Professionen bilden für die Zukunft ein besonderes Collegium für die untergeordnete Aufsicht auf die Handwerkspolizei, und haben das Recht, dem Senat mit beizusitzen, und consultative Stimmen zu führen, wenn in demselben Verordnungen in Deliberation kommen, welche sich auf Gewerbspolizei oder das Innungs- und Zunftwesen der Professionen beziehen.

§. 5. Ehe Wir als souverainer Fürst ein entworfenes wichtiges Gesetz auf entschiedene Weise bestätigen, werden Wir meistens auch das Gutachten des bürgerlichen Ausschusses über die betreffenden Gegenstände vernehmen.

§. 6. Die Besetzung der Aemter wird von dem Senat aus ihrer Mitte vorgeschlagen, und von dem souverainen Fürsten bestätiget.

§. 7. Jeder Beamte kann nur ein Amt lebenslänglich verwalten, wohl aber kann er auf 3 Jahre als Mitaufseher eines andern Amtes angestellt werden.

§. 8. Jeder Beamte verwaltet sein Amt selbst nach ertheilter Instruction, für dessen genaue Befolgung er dem souverainen Fürsten verantwortlich ist. Der Senat hat die Oberaufsicht, zeigt die entstehenden Unordnungen dem Schöffenappellationsgericht an, welches dieselben untersucht, und die Bestrafung dem souverainen Fürsten zur Bestätigung vorlegt. In dringenden Fällen kann der Senat provisorisch suspendiren.

Fünfter Abschnitt.
Die Polizei.

§. 1. Die Erhaltung öffentlicher Sicherheit ist dem ersten Bürgermeister anvertraut; diese besorgt er, in Beziehung auf die Gesundheit der Einwohner, durch das Medicinalcollegium; in Beziehung auf Lebensunterhalt und nützliche Beschäftigung der Nothleidenden, durch Armenanstalt und Schützung bestehender Verwaltungen milder

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 376. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_394.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)