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den weltlichen Titel eines Großherzogs von Frankfurt, mit einer beträchtlichen Erweiterung seines Ländergebietes durch Fuldaische und Hanauische Aemter, von Napoleon erhielt. Sogleich am 10. Oct. 1806 setzte der Fürst Primas, an die Stelle der vormaligen reichsständischen Verfassung Frankfurts, eine neue Organisation derselben, die, bei einzelnen Mängeln, doch in einem liberalen und zeitgemäßen Geiste abgefaßt war, wenn es gleich den Einwohnern Frankfurts schwer werden mußte, den Verlust ihrer vormaligen politischen Selbstständigkeit zu verschmerzen.

a) Organisation der Stadt Frankfurt am Main vom 10. Oct. 1806.

Wir Karl von Gottes Gnaden Erzbischoff, Fürst Primas der rheinischen Conföderation, souverainer Fürst von Regensburg und Aschaffenburg, Frankfurt und Wetzlar etc.

Finden Uns bewogen, zur Beförderung allgemeiner Beruhigung dasjenige zu erklären, was nach Unserer Ueberzeugung in denen gegenwärtigen Umständen, in Beziehung auf die Stadt Frankfurt und deren Gebiet angemessen ist.

Erster Abschnitt.
Staatsverhältniß.

§. 1. Wir sind bekanntlich in den Besitz der Stadt Frankfurt und ihres Gebietes zufolge des rheinischen Bundes eingewiesen worden; der Inhalt des Bundesvertrags bestimmt mithin die Verhältnisse, die zwischen Frankfurt und Uns bestehen.

§. 2. Der Artikel 22. weiset Uns die Souverainetät und das gänzliche Eigenthum dieser Stadt und ihres Gebietes an.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 372. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_390.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)