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diesen Ort aus ihrer Mitte einen daselbst angesessenen unbescholtenen und rechtlichen Mann zum Wähler. Diese sämmtlichen Wähler eines Districts erwählen nun aus ihrer Mitte einen Landesrepräsentanten, und zwar nach folgender Districts-Bestimmung, einschließlich der Patrimonialgerichtsorte:

Die Wähler aus den Aemtern Rudolstadt und Blankenburg zusammen einen; die aus dem Amte Schwarzburg einen; aus den Aemtern Ilm, Ehrenstein, Paulinzelle, Seebergen, einen; aus Leutenberg und Könitz einen; aus der Unterherrschaft zwei Repräsentanten, jeder District aus seiner Mitte.

6. Wenn ein Rittergutsbesitzer auch noch anderes Landeigenthum, oder das Bürgerrecht in einer Stadt besitzt; so kann er zwar in diesen andern Beziehungen mit wählen, allein zum Landesrepräsentanten kann er nur als Besitzer seines Ritterguts gewählt werden. Wenn er mehrere Rittergüter besitzt, wählt er zwar für jedes, kann aber nur von einem gewählt werden. Eben so, wenn jemand Bürgerrechte und Landeigenthum an verschiedenen Orten besitzt, kann er zwar an allen diesen Orten mit wählen, aber nur an seinem gewöhnlichen Wohnorte gewählt werden. Von mehrern Mitbesitzern eines gemeinschaftlichen Landeigenthums ist nur einer wahlfähig und berechtigt. Personen weiblichen Geschlechts und Vormünder für ihre Pflegebefohlnen können zwar mit wählen, aber nicht gewählt werden.

7. Die Landesrepräsentanten werden auf 6 Jahre gewählet, nach deren Verfluß eine neue Wahl vorgenommen wird, wobei die abgegangenen Repräsentanten auf die nämliche Art wiederum gewählet werden können. Einzelne Wahlen in der Zwischenzeit finden nicht Statt. Wenn unterdessen Repräsentanten abgehen; so wird dadurch die Volksrepräsentation nicht unterbrochen.

8. Sobald die Wahlen, wegen deren Art und Weise und nähern Veranstaltung Wir Unsere Landesbehörden mit besonderer Instruction versehen werden, geschehen, und die Landesrepräsentanten in dieser Eigenschaft von Uns anerkannt sind, werden Wir wegen ihrer Zusammenberufung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 365. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_383.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)