Seite:Constitution der europaeischen staaten 381.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

dauerhaft gesichert zu haben, auch zu solchem Zwecke folgende bereits anerkannte Rechte: das Recht auf eine, auch die Verbindlichkeiten des Fiscus umfassende, in drei Instanzen geordnete, unpartheiische Rechtspflege, und das Recht auf Freiheit der Presse, hierdurch ausdrücklich anerkennen und gesetzlich begründen; also wollen Wir, im Sinne der in vorstehendem §. 124. enthaltenen Bestimmung, auch Unsere dermaligen Staatsdiener auf gegenwärtiges Grundgesetz besonders verpflichtet, und ihren uns geleisteten Diensteid auf die Beobachtung dieses Grundgesetzes, wozu Wir sie hiermit anweisen, ausdrücklich erstrecket haben.

Die bisherige Landständische Deputation Unserer alten Lande betrachten Wir, ihrer eigenen Zustimmung gemäß, mit dem Eintritte des neuen Landtags für aufgelöset, und erkennen zugleich ihre bisherige thätige und patriotische Wirksamkeit, als ein rühmliches Vorbild der künftigen Landständischen Repräsentation, mit dankbaren Gesinnungen an.

Urkundlich ist gegenwärtiges Patent von Uns eigenhändig vollzogen, mit Unserm Großherzoglichen Insiegel versehen worden, und soll durch den Druck zu Jedermans Kenntniß und Nachachtung gebracht werden.

So geschehen und gegeben Weimar, den 5. May 1816.

 (L. S.) Karl August.

 G. v. Voigt.   C. W. Frh. v. Fritsch.   v. Gersdorf.   Graf Edling.

vdt. Ackermann.



14) Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.

Im Geiste der neuen Zeit, welche für Teutschland gekommen ist, erließ der Fürst Friedrich Günther von Schwarzburg-Rudelstadt am 8. Januar 1816 eine zweckmäßige Verordnung für die neue Organisation der ständischen Verfassung in seinem Lande.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 363. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_381.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)