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noch durch Zusätze, etwas geändert werden, ohne Uebereinstimmung des Landesfürsten und des Landtages.

§. 124. Künftig sind alle Staatsdiener, vor ihrer Anstellung, auf den Inhalt des gegenwärtigen Grundgesetzes und dessen Festhaltung mit zu verpflichten.

§. 125. Jede absichtliche Verletzung der Verfassung im Staatsdienste soll als Verbrechen angesehen und gestraft werden.

Jede Handlung eines Staatsdieners, welche in der Absicht unternommen wird, um diese Verfassung heimlich zu untergraben, oder gewaltsam aufzulösen, ist Hochverrath.

§. 126. Tritt der Fall eines Regierungswechsels ein; so soll der neue Landesfürst bei dem Antritte der Regierung sich schriftlich bei fürstlichen Worten und Ehren verbindlich machen, die Verfassung, so wie sie durch gegenwärtige Urkunde bestimmt worden, nach ihrem ganzen Inhalte während seiner Regierung zu beobachten, aufrecht zu erhalten und zu schützen.

§. 127. Um diese schriftliche Versicherung, noch vor der Huldigung, von dem Fürsten in Empfang zu nehmen, ist ein außerordentlicher Landtag zusammen zu berufen.

§. 128. Im Fall der Unmündigkeit des Regenten, oder einer andern Verhinderung des Regierungsantritts, ist dieselbe Versicherung von dem Verweser der Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner Verwaltung auszustellen.

§. 129. Außerdem wird die Sicherstellung dieser Verfassung dem Teutschen Bunde übertragen werden. An den Teutschen Bund sollen sich die Landstände durch ihre Vertreter auch in dem Falle wenden dürfen, wenn einem Erkenntnisse, welches das Appellationsgericht zu Jena, auf eine von dem Landtage erhobene Anklage, gesprochen hat, und wogegen kein Rechtsmittel[WS 1] weiter Statt gefunden (§. 115.), die Vollziehung verweigert würde.




Gleichwie Wir nun durch vorstehende Bestimmungen die Landständischen Rechte Unserer getreuen Unterthanen, und durch diese die Rechte der einzelnen Staatsbürger

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Rechsmittel
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 362. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_380.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)