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angebrachten Klage und zur Wahrnehmung des Ständischen Interesse bei dem Appellationsgerichte, Auftrag ertheilen. Kommt bei einem solchen rechtlichen Verfahren das Interesse Landschaftlicher Cassen zur Sprache; so hat der Landschaftssyndicus oder ein anderer Sachführer dieser Cassen, mit Vorwissen und Genehmigung des Landschaftscollegiums, den Civilpunct neben dem Anklagepuncte anhängig zu machen.

§. 117. Der Vorschlag zu neuen, das Allgemeine angehenden, Gesetzen kann sowohl von dem Fürsten dem Landtage, als von dem Landtage dem Fürsten, vorgelegt werden.

Versagt in dem letzten Falle der Fürst die Genehmigung; so darf der Landtag seinen Vorschlag noch auf zwei andern seiner verfassungsmäßigen Zusammenkünfte wiederhohlen.

Die Ständische Versammlung hat, wenn sie ihre Zustimmung zu einem ihr vorgelegten Gesetzesentwurfe verweigert, jedesmal die Gründe ausführlich anzugeben; der Fürst hingegen wird auf einen, von dem Landtage gethanen Gesetzesvorschlag, nur die Ertheilung, der die Vorenthaltung seiner Sanction aussprechen.

§. 118. Die Landräthe, welche sowohl in dem Landschaftscollegium, als in der Landesdirection, nach Maasgabe der Verordnung vom 15. December 1815, Sitz und Stimme haben, werden von dem Landtage, nach Stimmenmehrheit, aus den wirklichen Rittergutsbesitzern gewählt; im Nothfalle kann jedoch auf deren Söhne und Mitbelehnte Rücksicht genommen werden.

Vor der Wahl sind die Volksvertreter aus demjenigen Kreise, in welchem die Stelle erledigt ist, aufzufordern, eine oder zwei Personen dazu in Vorschlag zu bringen.

Der Erwählte, welcher übrigens dem Landesfürsten zur Bestätigung vorzustellen ist, behält die Stelle als Landrath lebenslänglich.

§. 119. Die Wahl der Landständischerseits zu ernennenden Mitglieder bei dem Landschaftscollegium geschieht auf dem nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtage, welcher nach der sich ereignenden Erledigung

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 360. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_378.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)