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§. 101. Sind der Landesfürst und der Landtag über die sämmtlichen, für die nächsten drei Rechnungsjahre, und in diesen Jahren erforderlichen, öffentlichen Abgaben, über deren Betrag, Art und Erhebungsweise einverstanden; so werden diese Abgaben, als von den Landständen verwilligte, und von dem Landesfürsten genehmigte, mittelst gewöhnlichen Patents ausgeschrieben. Der Entwurf dieses Patents gehört in den Geschäftskreis des Landschaftscollegiums; die öffentliche Bekanntmachung aber geschieht durch die Landesregierung.

§. 102. Auf die bei dem Landtage festgesetzten und von dem Fürsten anerkannten Cassenetats ist von dem Landschaftscollegium, während der Rechnungsjahre, auf das Strengste und Unverbrüchlichste zu halten, wie denn der Fürst selbst sich keine Einweisung in eine der Landschaftlichen Cassen, welche jenen Etats in irgend einem Puncte entgegenläuft, erlauben wird.

§. 103. Die vorstehenden Bestimmungen, welche zunächst die Deckung der gewöhnlichen Staatsbedürfnisse zum Gegenstande haben, gelten in ihrer Art auch von dem Falle, wo entweder auf den Bericht eines Landescollegiums, oder, ohne solchen, nach eigenem Ermessen des Fürsten, andere Finanzmaasregeln, welche auf das Landschaftliche Interesse Einfluß haben können, ergriffen, oder andere außerordentliche Leistungen und Anstrengungen der Staatsbürger erfordert werden sollen.

Der Antrag dazu geht von dem Fürsten unmittelbar an den Landtag, und erst, wenn dieser seine Einwilligung ertheilt hat, erfolgt die endliche Bestätigung und die Bekanntmachung derselben in dem gesetzlichen Wege.

§. 104. Sollten sich in der Zeit von einer der gewöhnlichen Landständischen Versammlungen zu der andern solche außerordentliche, nicht vorher zu sehen gewesene, Ereignisse zutragen, welche aus der einen oder der andern Landschaftlichen Casse eine beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht gerechnet worden, unabwendbar erfordern, oder andere Anstrengungen und Leistungen der Unterthanen unabwendbar nothwendig machen; so

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 355. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_373.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)