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Erfolgt diese Anordnung binnen dreimonatlicher Frist nicht; so ist die vorige Vereinigung von selbst wieder hergestellt.

Fünfter Abschnitt.
Nähere Bestimmungen über die Ausübung der den Landständen zustehenden Rechte durch den Landtag.

§. 97. Alle Landschaftliche Cassen stehen unter dem Landschaftscollegium, als der obersten Steuerbehörde; diejenigen Cassen ausgenommen, für deren Verwaltung, mit Einwilligung der Stände, besondere Commissionen und Deputationen schon niedergesetzt worden sind, oder etwa noch niedergesetzt werden.

§. 98. Einige Zeit vor Eröffnung eines ordentlichen Landtags entwirft das Landschaftscollegium die Etats aller ihm untergeordneten Cassen auf die nächsten drei Jahre, wobei es sich von selbst versteht, daß sich dasselbe zu diesem Zwecke und um zugleich eine vollständige Uebersicht des Zustandes aller Landschaftlichen Cassen geben zu können, von jeder andern Behörde die erforderlichen Nachrichten erbitten darf.

§. 99. Sind die sämmtlichen Etats gefertigt und berichtigt; so sendet das Landschaftscollegium solche an den Fürsten ein, zur vorläufigen Genehmigung.

Nach erfolgter vorläufigen Genehmigung werden die Etats dem Landtage von dem Fürsten unmittelbar zugefertigt, damit derselbe sowohl über die Etats an sich, als über die Mittel, die erforderlichen Bedürfnisse aufzubringen, sich berathen und urtheilen könne.

§. 100. Die dadurch veranlaßte Beurtheilung des Etats, und die als verfassungsmäßig anerkannten Verwilligungen, gehen mittelst einer eigenen Erklärungsschrift an den Fürsten zurück, worauf von Seiten des letztern, entweder sofort die Bestätigung der, von dem Landtage geschehenen, Vorschläge erfolgt, oder eine nochmalige Prüfung und Erörterung der Sache bei solchem veranlaßt wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 354. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_372.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)