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daß ihnen Zeit vergönnt werde, sich zu besprechen und über ihre Erklärung zu vereinigen. Der Vorstand bestimmt ihnen hierzu eine Frist von zwei bis drei Tagen, welche sie, bei Verluste des Rechtes auf die begehrte Curiat- oder Provinzialstimme, einhalten müssen.

§. 87. Außer dem Falle einer Curiat- oder Provinzialstimme kann ein Beschluß des Landtags, weder durch Protestation, noch durch Berufung auf höchste Entscheidung, noch auf andere Weise gehindert werden, vielmehr wird jeder Versuch dieser Art schon im Voraus für gesetzwidrig und ungültig erklärt.

Die Minderheit muß sich, jenen Fall ausgenommen, der Mehrheit unbedingt unterwerfen, wiewohl jedem Abgeordneten das Recht zusteht, seine Meinung auszuführen und entweder in dem Protokolle niederschreiben zu lassen, oder in einem eigenen Aufsatze zu den Acten zu bringen.

§. 88. Der Landesfürst läßt dem Landtage seine Anträge (Propositionen) schriftlich mittheilen, entweder auf einmal, oder nach und nach.

Sollten bei neuen Gesetzesvorschlägen, oder andern wichtigen Anträgen, mündliche Erörterungen den Gang der Geschäfte befördern können; so wird der Landesfürst Minister oder andere Staatsbeamte, als seine Commissarien, zu einzelnen Sitzungen des Landtags abordnen, welche den Gegenstand nach seinen Beweggründen zu entwickeln, jedoch der Landständischen Abstimmung und Beschlußfassung nicht beizuwohnen haben.

§. 89. Wenn der Landmarschall über einen wichtigen Gegenstand, welcher nicht schon in den Fürstlichen Anträgen enthalten ist, Vortrag thun will; so zeigt er seine Absicht der Versammlung an, und bestimmt dazu einen gewissen Tag.

§. 90. Jedem Abgeordneten steht es frei, Anträge an die Versammlung zu bringen, wenn solches der Versammlung vorher angezeigt worden ist. Auf eine solche Anzeige hat der Landmarschall ebenfalls einen gewissen Tag zu dem Vortrage fest zu setzen.

§. 91. Wo die Versammlung es dienlich findet, können Ausschüsse zur Bearbeitung einzelner Gegenstände, zur

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 352. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_370.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)