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diesen wenigstens zwei aus verschiedenen Ständen eines jeden Kreises, zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Vernachlässigung dieses Satzes gefaßt wird, ist ungültig.

§. 81. Kommt es zur Abstimmung; so stimmt der Landmarschall zuerst und nach ihm die übrigen Abgeordneten, das erste Mal von der rechten zur linken Hand, das zweite Mal von der linken zur rechten Hand. u. s. w.

§. 82. Alle Beschlüsse werden nach der absoluten Mehrheit der Stimmen gefaßt, der Landmarschall hat keine entscheidende Stimme (votum decisivum); vielmehr ist, wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, die Sache noch einmal in voller Sitzung zum Vortrag zu bringen.

Wird auch in dieser Sitzung die Gleichheit der Stimmen nicht gehoben; so sind die beiderseitigen Meinungen dem Landesfürsten zur Entscheidung vorzutragen.

§. 83. Die Abstimmungen geschehen einzeln, nie nach Ständen, Kreisen oder Bezirken. Jedoch bleibt es den Abgeordneten Eines Standes oder eines Kreises vorbehalten, wenn sie ihren Stand, oder ihren Kreis durch den Beschluß der Mehrheit für beschwert erachten, sich über Eine Stimme (votum separatum) zu vereinigen und solches zum Protokoll zu geben.

§. 84. Eine solche Curiat- oder Provinzialstimme hat die Kraft, daß sie die Ausführung des, von der Mehrheit gefaßten Beschlusses aufhält, in die von dem Landtage an den Landesfürsten ergehende Erklärung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, aufgenommen werden muß, und nebst diesem der Entscheidung des Fürsten zu unterwerfen ist.

§. 85. Damit eine Separatstimme diese Kraft erlangen möge, ist Einstimmigkeit aller Abgeordneten aus dem Stande oder dem Kreise, welcher dadurch verwahrt werden soll, erforderlich. Nur die entgegengesetzte Meinung des Landmarschalls kann die Bildung einer Curiat- oder Provinzialstimme für den Stand oder den Kreis nicht hindern, aus welchem der Landmarschall als Abgeordneter hervorgegangen ist.

§. 86. Wenn die Abfassung einer Curiat- oder Provinzialstimme einige Zeit erfordert; so können diejenigen Abgeordneten, welche solche wünschen, den Antrag machen,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 351. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_369.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)