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§. 36. Die Wahl im Stande der Rittergutsbesitzer geschieht in jedem Bezirke für sich. Die Landesregierung ertheilt einem Rittergutsbesitzer des Bezirks Auftrag zur Anordnung der Wahl, und zwar regelmäßig demjenigen, welcher, nach seiner Ansässigkeit mit einem Rittergute im Bezirke, der älteste ist.

Der Beauftragte beruft sämmtliche Rittergutsbesitzer zu einer Wahlversammlung, bei welcher er den Vorsitz und den Vortrag hat. Auslösung und Reisekosten werden den Erscheinenden nicht vergütet. Als Protokollführer wird eine zu den Acten verpflichtete Person beigezogen, jedesmal besonders und auf Kosten der sämmtlichen Rittergutsbesitzer im Wahlbezirke.

§. 37. Bei der Wahlversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es mögen nun viele oder wenige Stimmberechtigte erscheinen, viele oder wenige Stimmen, unmittelbar, oder mittelbar durch Bevollmächtige, abgegeben worden seyn. Haben mehrere Personen gleich viel Stimmen für sich; so entscheidet das Loos. Die getroffene Wahl wird, von dem Wahldirigenten, der Landesregierung angezeigt, unter Einsendung der Protokolle.

§. 38. Vorstehende Bestimmungen über die Art der Wahl im Stande der Rittergutsbesitzer leiden einige Ausnahmen in Ansehung der reichsritterschaftlichen Abgeordneten (§. 10.) und des Abgeordneten der Akademie Jena (§. 10.).

Die ehemaligen, mit sonst Reichsunmittelbaren Gütern im Eisenachischen Kreise ansässigen, Reichsritter wählen auf Anordnung der Landesregierung zu Eisenach, unter sich, wozu ihnen jedesmal eine ausreichende Frist zu setzen ist. Erst, wenn dieselben binnen solcher Frist niemand ernannt haben, welcher das Amt eines Landständischen Abgeordneten übernehmen kann und will, wächst diese dritte Stelle den übrigen Rittergutsbesitzern des Eisenachischen Kreises zu.

Der akademische Deputirte wird, auf Anordnung der Landesregierung zu Weimar, welcher in dieser Beziehung von dem Landesfürsten besonderer Auftrag (mandatum speciale) ertheilt werden soll, von dem akademischen Senate gewählt und nach geschehener Wahl derselben Behörde angezeigt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_359.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)