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Kommt ein solches Zusammentreffen vor in einem und demselben Stande, oder in verschiedenen Ständen; so giebt die frühere Wahl und, wenn dieß nicht entscheidet, das höhere Alter einen Vorzug.

§. 30. Jeder Abgeordnete wird nur auf 6 Jahre gewählt. Im siebenten Jahre tritt er regelmäßig aus. Es muß eine neue Wahl angeordnet werden. Bei dieser Wahl ist der Ausgetretene wieder wahlfähig.

§. 31. Länger als sechs Jahre, und wenigstens zwölf Jahre, bleibt derjenige Abgeordnete in seiner Stelle als Volksvertreter, welcher zum Landmarschall gewählt worden, und in dieser Eigenschaft aus einer Landständischen Vereinigung in die andere übergegangen ist. (§. 58. §. 59.)

§. 32. Sollte ein Abgeordneter während der, sechs Jahre, auf die er gewählt ist, abgehen, welches durch den Tod, durch freiwilliges Austreten, und durch Verlust einer der oben (§. 22–27.) angegebenen Eigenschaften, in sofern solche verlierbar sind, geschehen kann; so tritt der Stellvertreter für ihn ein. Fehlt auch dieser; so muß auf die noch übrige Zeit der sechs Jahre eine neue Wahl angeordnet werden.

§. 33. Nach jeder Wahl darf der Gewählte das ihm angetragene Amt ausschlagen, weil man voraussetzen muß, daß Niemand ohne die allerwichtigsten Gründe sich einem so ehrenvollen Amte entziehen werde.

§. 34. Die oberste Leitung aller Wahlen ist den Landesregierungen zu Weimar und Eisenach, jeder in ihrem Bezirke, übertragen.

Die Anordnungen der Wahlen, durch solche, erfolgt unmittelbar von dem Fürsten; das erstemal auf den Grund der gegenwärtigen Verfaffungsurkunde, allein in künftigen Fällen auf die Anzeige des Vorstands (§. 57.), daß die Wahl nothwendig sey.

§. 35. Weder von den Landesregierungen, noch von denjenigen Behörden und Personen, welche unter jener oberen Leitung das Wahlgeschäft, in Ansehung der Abgeordneten selbst, oder der Wahlmänner zu besorgen haben, sollen einige Kosten dafür berechnet werden, einen einzigen Fall ausgenommen (§. 44.)

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_358.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)