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Erbgangsrecht erhalten hat, wenigstens seit drei Jahren in dem Bezirke ansässig seyn; jedoch ist es nicht wesentlich nothwendig, daß er in dem Bezirke wohne.

§. 25. Von dem Abgeordneten der Akademie Jena wird verlangt, daß er Mitglied des akademischen Senats sey, und sich die Facultätsrechte statutenmäßig erworben habe.

§. 26. In den Städten ist nur derjenige Einwohner des Wahlbezirks wahlfähig, welcher, außer dem Besitze eines in der Stadt oder Vorstadt liegenden Wohnhauses, ein unabhängiges Einkommen nachweisen kann, und zwar muß dieses Einkommen, mit Einschluß des Ertrags von jenem Wohnhause, in den Residenzstädten Weimar und Eisenach wenigstens 500 Rthlr., in den übrigen Städten aber 300 Rthlr. jährlich betragen.

Der Ertrag desjenigen Vermögens, welches ein Ehemann, als gesetzlicher Nutznießer der Güter seiner Ehefrau, zu benutzen hat, wird mit gerechnet. Als unabhängiges Einkommen aber kann ein Diensteinkommen, es bestehe in fixer Besoldung, oder in Accidenzen, es werde vom Staate oder von Privatpersonen gezogen, nicht angesehen werden; auch gilt dasselbe von Pensionen.

§. 27. Wer im Stande der Bauern wahlfähig seyn soll, muß in dem Kreise, worin sein Wahlbezirk liegt, an Haus und Feldgütern entweder eigenthümlich, oder als gesetzlicher Nutznießer des Vermögens seiner Ehefrau einen Werth, wenigstens von 2000 Thalern, besitzen.

§. 28. Sollte Jemand in verschiedenen Ständen wahlfähig erscheinen, z. B. durch den Besitz eines Ritterguts in dem Stande der Rittergutsbesitzer, und durch den Besitz eines Bauernguts in dem Stande der Bauern; so kann er doch nur in einem Stande, und zwar in demjenigen gewählt werden, welcher nach der §. 79 bestimmten Sitzordnung vorausgeht, z. B. in dem hier angegebenen Falle, nur in dem Stande der Rittergutsbesitzer.

§. 29. Blutsverwandte, in auf- und absteigender Linie, können zu gleicher Zeit in der Landständischen Vereinigung so wenig Platz finden, als Blutsvertwandte im 2ten Grade der Seitenlinie (Brüder.)

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 339. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_357.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)