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der Staatsbürger, so wie in die Verfassung des Landes.
6) Das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu nehmen, daß neue Gesetze, welche entweder die Landesverfassung betreffen, oder die persönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staatsbürger in dem ganzen Lande, oder in einer ganzen Provinz, zum Gegenstand haben, und eben deßhalb das Allgemeine angehen, ohne ihren, der Landstände, vorgängigen Beirath und ihre Einwilligung nicht erlassen werden dürfen.
7) Das Recht, zur Erleichterung der Ausübung aller bisher aufgeführten Befugnisse,
a. die Landräthe zu wählen und dem Fürsten zur Bestätigung vorzustellen;
b. zwei Räthe oder Assessoren bei dem Landschaftscollegium, und zwar den einen für die erste Section in Weimar, den andern für die zweite Section in Eisenach, zu ernennen, und dem Landesfürsten zur Bestätigung vorzustellen; (§. 118. 119.)
c. in vorkommenden außerordentlichen Fällen, z. B. in Kriegszeiten, wo irgend ein Collegium oder eine besondere Commission, außer dem gewöhnlichen Geschäftsgange, Einfluß auf die Landschaftlichen Cassen gewinnen dürfte, zu verlangen, daß diesem Collegium oder dieser Commission Einer, oder Einige ihrer Vertreter zugeordnet werden;
d. den Cassier bei der Hauptlandschaftscasse zu ernennen.
Dritter Abschnitt.
Anzahl und Wahl der Volksvertreter aus den drei Landständen.

§. 6. Für das gesammte Großherzogthum werden ein und dreißig Abgeordnete, als Volksvertreter, erwählt, eilf von dem Stande der Rittergutsbesitzer, zehn von dem Stande der Bürger und zehn von dem Stande der Bauern.

Ein jeder der drei Landstände hat die seiner Wahl überlassenen Abgeordneten aus seiner Mitte zu erwählen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 334. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_352.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)