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§. 41. Die Berathungsversammlung hat das Recht, durch Stimmenmehrheit Committeen aus ihrer Mitte, zur Bearbeitung einzelner Theile, oder auch zu Bearbeitung des ganzen Gegenstandes ihrer Beschäftigung zu wählen.

§. 42. Eine also erwählte Committee hat ihre Arbeit zu freier Prüfung der Versammlung vorzulegen.

§. 43. Durch Stimmenmehrheit der Mitglieder der Versammlung ohne Ausnahme, wird, in Hinsicht der Annahme, Modification oder Verwerfung von dergleichen Arbeiten, ein Beschluß der Versammlung gefaßt.

§. 44. Es steht einem jeden Mitgliede der Versammlung, er sey Staatsdiener oder Abgeordneter, frei, seine Vorschläge über die dem Zweck der Begründung und Bestimmung der von Uns den Landesständen Unsers Großherzogthums zugesicherten Rechte entsprechendste Abfassung, sowohl einzelner Theile, als auch des Ganzen der Verfassungsurkunde selbst, seine Ansichten schriftlich und aus ihren Gründen entwickelt, der Versammlung, in Form einer Denkschrift mit Beilagen oder eines Voti vorzulegen.

§. 45. Solche Eingaben sind dem Präsidenten der Versammlung zu insinuiren. Er hat dieselben zur Kenntniß aller Mitglieder der Versammlung zu bringen, trägt sie sodann in einer Plenarsitzung vor, und ordnet, in Hinsicht der Discussion des Inhalts derselben und alles sonst zu ihrer umfassenden Berücksichtigung Erforderlichen, das Nöthige an.

§. 46. Auf keine solcher Eingaben ist mehr Rücksicht von der Versammlung zu nehmen, als dieselbe den Mitgliedern derselben, vermöge ihres inneren Gehalts, zu verdienen scheinen wird.

§. 47. Eben so werden Wir, durch die Unserer Seits zu Beiwohnung der Sitzungen und Theilnahme an den Arbeiten der Versammlung committirten Staatsdiener, Entwürfe und Ansichten über den der Verfassungsurkunde, ihrer von Uns ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu gebenden Inhalt mittheilen lassen, welche Uns unmittelbar etwa könnten vorgelegt werden.

§. 48. Da Wir jedoch von allen solchen Arbeiten nur vorläufig Kenntniß nehmen und keineswegs der freien Prüfung Unserer ständischen Berathungsversammlung Schranken

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_343.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)