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Städten und Weyda zu dieser Berathungsversammlung zu sendenden zwei Abgeordneten, das Nöthige nach hergebrachter Weise zu besorgen.

§. 22. Die zu berufenden Personen müssen nothwendig a) mündig, b) in dem Districte, worin die Stadt oder die Aemter, aus denen sie berufen werden, gelegen sind, mit steuerbaren Grundstücken ansäßig seyn, und c) aus der Klasse der wohlhabenden und daher in ihrem bürgerlichen Zustand möglichst unabhängigen Staatsbürger berufen werden. Sie müssen d) anerkannter Weise mit dem Zutrauen ihrer Ortseinwohner und Mitbürger bekleidet seyn.

§. 23. Da bereits die Ritterschaft Unserer neuen Lande durch fünf Abgeordnete zu erscheinen berufen ist; so können Rittergutsbesitzer nicht zu Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande bei der Berathungsversammlung ernannt werden.

§. 24. Die Abgeordneten von Land und Städten haben sich bei ihrem Erscheinen mit den Ernennungsbriefen der von Uns zu ihrer Berufung bestellten Commissarien, oder, soviel die Abgeordneten der Städte Neustadt und Weyda anlangt, mit den Bescheinigungen der Kreisausschreibenden Stadt Neustadt, bei Unserm Staatsministerio zu legitimiren.

§. 25. In den officiellen Wochenblättern Unsers Großherzogthums ist das Personal der Abgeordneten der Ritterschaft und derer von Land und Städten Unserer neuen Lande alsbald nach der Legitimation derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Artikel III.
Zeit des Erscheinens der Deputirten und der Eröffnung der Berathungsversammlung.

§. 26. Die ständische Deputation Unserer alten Lande und die Abgeordneten der Ritterschaft, so wie auch die Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande, sind als gemeinschaftliche ständische Berathungsversammlung zum Behuf der Mitwirkung bei Abfassung der in den Besitzergreifungspatenten von 15. November 1815 und 24.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_340.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)