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§. 11. Alle diese Abgeordneten der Ritterschaft haben sich bei ihrem Erscheinen durch Vorzeigung ihrer Vollmachten bei Unserm Staatsministerio zu legitimiren.

§. 12. Als Abgeordnete von Land und Städten sind aus Unsern neuen Landen berufen, bei der ständischen Berathungsversammlung zu erscheinen, sieben Abgeordnete.

§. 13. Wegen Vertheilung dieser sieben Abgeordneten von Land und Städten Unserer neuen Lande unter die verschiedenen Districte und Gebiete derselben, ferner wegen ihrer Ernennung, gelten folgende Bestimmungen.

§. 14. Für die Städte Neustadt und Weyda erscheinen nothwendig zusammen zwei Abgeordnete.

§. 15. Die Stadt Blankenhayn sendet einen Abgeordneten.

§. 16. Die Aemter Atzmannsdorf und Tonndorf nebst den gegenwärtig damit vereinigten Ortschaften Schloßvippach, Stotternheim und Schwerborn, und die Voigtei Haßleben senden zusammen zwei Abgeordnete.

§. 17. Aus den mit Unserm Großherzogthum vereinigten, sonst Fuldaischen, Kurhessischen und ehemals Reichsritterschaftlichen Gebieten erscheinen zwei Abgeordnete von Land und Städten, welche die Städte Vach und Geisa senden.

§. 18. Es ist keineswegs nothwendig, weder, daß die Abgeordneten der in den vorigen §. §. genannten Städte Mitglieder des Rathes oder sonst obrigkeitliche Personen, noch daß sie speciell Bürger oder Einwohner der Städte seyen, in deren Namen sie erscheinen sollen.

§. 19. Nothwendig jedoch müssen sie Einwohner Unserer neuen Lande und zwar in Beziehung auf die Stadt oder Gegend, in deren Namen sie erscheinen, in einem der damit in den vorhergehenden §. §. zusammengefaßten Landestheile wohnhaft seyn.

§. 20. Da der von Uns in den Besitzergreifungspatenten vom 15. November 1815 und vom 24. Januar 1816 ausgesprochene Grundsatz, daß die Landesstände Unseres Großherzogthums aus Repräsentanten der gesammten Staatsbürger Unserer Unterthanen bestehen sollen, welche diese letztern selbst erwählt haben werden, nur durch eine organische Gesetzgebung über die Methode, Formen und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_338.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)