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Zweitens muß aber der Grundsatz, dem zu Folge die künftigen Landesstände des Großherzogthums aus Repräsentanten aller Klassen der Staatsbürger bestehen sollen, so weit es angeht, auch bereits in den Elementen der Zusammensetzung einer Versammlung als angewendet erscheinen, deren Geschäft die Einleitung und Vorbereitung einer auf dieser Grundbedingung einer ächten Volksrepräsentation beruhenden Verfassung seyn soll.

Drittens hatten vierzehntausend Einwohner Unsers Staates, Unsre Unterthanen in der Herrschaft Blankenhayn und den Aemtern Atzmannsdorf, Tonndorf, Schloßvippach, und die Bewohner von Stotternheim, Schwerborn und der Voigtei Haßleben, sich in ihrem frühern Zustande keiner landesständischen Rechte zu erfreuen, und es ist theils an sich, theils bei der Eigenthümlichkeit ihrer bürgerlichen und Rechtsverfassung nothwendig, daß auch sie durch einen oder mehrere ihrer Mitbürger bei den Berathungen und Entwürfen in Betreff der Verfassungsurkunde des Staates, dessen Bürger sie jetzt sind, selbstthätig mitwirken.

§. 3. Da kein Stand der Staatsbürger künftig von der Theilnahme an der Wahl der Landesrepräsentanten ausgeschlossen seyn soll; so vermag dies um so weniger mit dem im Besitze bedeutender und auf mannigfache Weise bevorrechteten Grundvermögens befindlichen angesehenen Stande der Ritterschaft der Fall zu seyn, als derselbe sein Recht, auf den Landtagen zu erscheinen, wohl hergebracht hat, und verlangen kann, daß seine Ansprüche nur in Gegenwart und unter Mitwirkung von – auch von diesem Stande freierwählten – Repräsentanten erörtert und daß diejenigen seiner Vorrechte, welche nicht im Widerspruche mit dem Gemeinwohl stehen, oder für die übrigen Staatsbürger wesentlich nachtheilig sind, achtend anerkannt werden.

§. 4. In Anwendung der hier ausgesprochenen Grundsätze erfolgen die Bestimmungen über die Bildung der ständischen Berathungsversammlung, so weit dieselbe aus Vasallen und andern Staatsbürgern Unsrer neuen Lande bestehen wird.

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_336.jpg&oldid=- (Version vom 1.3.2024)