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und auf rechtliche Untersuchung ihren Antrag zu richten.“

Darauf folgte am 1. Dec. 1815 die großherzogliche Verordnung, die Organisation des Staatsministeriums betreffend. (Sie steht im allgemeinen Staatsverfassungsarchive, 1. Band, 2. St. S. 254 ff.)

Nachdem auf diese Weise die höchste Staatsbehörde des Großherzogthums neu organisirt worden war, erschien am 30. Jan. 1816 die folgende Verordnung:

a) Großherzogliche Verordnung vom 30. Jan. 1816, die Bildung und Zusammenberufung einer ständischen Berathungsversammlung zur Entwerfung der Landesverfassungsurkunde betreffend.

Wir Carl August, von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg.

In Gemäßheit des von Uns in den Besitzergreifungs-Patenten vom 15. Nov. 1815, und vom 24. Jan. 1816 gethanen Versprechens, Uns mit den Ständen Unsrer alten und mit einer Auswahl der Vasallen und Unterthanen der neuen Lande, in einer zu bildenden gemeinschaftlichen Versammlung der erstern und der letztern, durch das Organ einiger Unsrer Staatsdiener über die zweckmäßigste Abfassung der Verfassungsurkunde zu berathen, welche den Ständen des Unsers Großherzogthums die in jenen Besitzergreifungs-Patenten ausgesprochenen Rechte begründen und in Bezug auf die Bedingungen und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 316. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_334.jpg&oldid=- (Version vom 23.2.2024)