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Gutachten Unsrer Landesregierung zum Vortrag bringen zu lassen, und dieser Angelegenheit Unsre ganze Aufmerksamkeit zu widmen. Wir erklären daher Unsern Unterthanen, daß Wir eine ständische Verfassung zu begründen, und zwar dergestalt besorgt seyn werden, daß die Stände als Vertreter der sämmtlichen Unterthanen und als Bürgen der Aufrechthaltung der herzustellenden Verfassung angesehen und gehalten werden sollen. Bei diesem ehrenvollen und hochwichtigem Auftrage spricht sich von selbst aus, daß zu landschaftlichen Stellen nur die unzweideutigste Würdigkeit führen und gelangen kann. Da im Staate nicht Alle reden und nicht Alle rathen können über das, was dem Lande Noth ist, und über das beste Mittel, wie ihm zu helfen ist, wenn nicht Verwirrung statt Ordnung, leidenschaftlich aufgegriffene Ansicht statt reifer Ueberlegung Platz gewinnen soll; so wird eine sorgfältige Bestimmung hierbei nothwendig. Besitz des Grundeigenthums, Rechtlichkeit und Einsicht sind die Eigenschaften, die Anspruch auf Landstandschaft geben. Was besonders, in Ansehung des Grundeigenthums, die Rittergüter betrifft, auf welchen von alten Zeiten her die Landstandschaft geruhet; so sind Wir gemeinet, solchen Vorzug bei denselben zu belassen. Wir nehmen an, daß schon der Gedanke, daß auf einem solchen Gute von den Altvordern zum Besten des Vaterlandes gerathen worden ist, einen Reiz auf den Besitzer bringen muß, ferner nach bester Einsicht für das gemeine Wohl mitzuwirken. Und darum theilen Wir Unsre Stände in

gebohrne und gewählte.

Zu den erstern rechnen Wir diejenigen, welche mit einem Rittergute begabt sind, und überdies diejenigen Eigenschaften in sich vereinigen, die überhaupt zu der Würdigkeit eines Landstandes erforderlich sind. Gelangt ein solches Gut auf Frauen oder Unmündige; so wird die Landstandschaft durch dazu geeigenschaftete Vormünder und Bevollmächtigte ausgeübt.

Die gewählten Stände bestehen theils aus den Gliedern der Magistrate und Stadträthe, theils aus dem Bürger- und Bauernstande. Wer in diesen Ständen berechtigt ist, den Stellvertreter zu wählen, und wer zu diesem

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 309. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_327.jpg&oldid=- (Version vom 11.10.2022)