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die Zeit genannt werden, in welcher eine fremde Macht alle Mittel anwandte, auch die teutschen Lande sich zu unterwerfen, an die Stelle der teutschen Sitten und Rechte die ihrigen zu setzen, und alles aufzulösen, was auf Wiedererweckung teutschen Sinnes und teutscher Verfassung hinzuwirken vermochte. Solche Zeiten prüfen; Wir können Unsern Unterthanen aber das Zeugniß nicht versagen, daß sie auch in diesen Zeiten an ihrer Treue und ihrem Vertrauen gegen Uns sich durch fremde Einflüsse nicht haben irre führen lassen. Wir selbst versuchten in jenen stürmischen Zeiten, dasjenige zur Wohlfahrt Unsrer Lande zu thun, was irgend noch möglich war. In dieser Hinsicht haben Wir Uns bemüht, den Lauf der Justiz, als die erste gerechte Forderung des Unterthans an seinen Fürsten, ungestört zu erhalten; um die Betriebsamkeit Unsrer Unterthanen nicht durch Monopole zu hemmen, haben Wir diese aufgehoben; um den freien Verkehr möglichst zu unterstützen, haben Wir die Ausübung des Näherrechts für unstatthaft erklärt, und Unsern Vasallen, unter gewissen, in dem Mandat vom 11. Dec. 1809 bestimmten, Bedingungen die Versicherung ertheilt, daß Wir Uns stets geneigt finden lassen würden, das Lehen in freies Eigenthum zu verwandeln, das Gut von der Belehnung, wie auch vom Heimfallsrecht, zu befreien, und solchergestalt den Lehensverband, zum Vortheil der Lehensbesitzer, aufzulösen; in gleicher Hinsicht haben Wir die Vertheilung der Gemeindebesitzungen eingeführt, und dadurch die bessere Benutzung dieser Güter Unsern Unterthanen möglich gemacht. Als, durch den langwierigen Krieg und durch die gänzliche Umänderung der Staatsverhältnisse, die Bedürfnisse und Staatsausgaben größtentheils fortwährend vermehrt wurden, mußten Wir es als Pflicht ansehen, eine möglichst gleiche Vertheilung der Staatslasten herzustellen, und zu solchem Ende, da die steuerpflichtigen Unterthanen die Last allein zu tragen nicht ferner vermochten, auch die bisher unbesteuerten Grundeigenthümer in die Steuer zu legen; Wir haben aber auch dabei die Beruhigung genossen, daß von diesen die Nothwendigkeit dieser Verfügung nicht verkannt worden ist. Stets überzeugt, daß eine wohleingerichtete ständische Verfassung großen Vortheil einem Lande

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_325.jpg&oldid=- (Version vom 3.10.2022)